Nach einer fachgerechten Reparatur ist ein Unfallfahrzeug technisch zwar wiederhergestellt – auf dem Gebrauchtwagenmarkt ist es trotzdem weniger wert. Käufer zahlen für ein Fahrzeug mit Unfallhistorie einen niedrigeren Preis, weil verborgene Schäden oder Spätfolgen befürchtet werden.
Dieser Wertverlust heißt merkantile Wertminderung. Als Geschädigter können Sie diesen Betrag zusätzlich zu den Reparaturkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung fordern (§ 251 BGB).
Die Methode nach Ruhkopf-Sahm ist in der deutschen Rechtsprechung am weitesten verbreitet. Gerichte sind aber an keine bestimmte Methode gebunden. Der Kfz-Sachverständige wählt die Berechnungsmethode im Gutachten – die Versicherung darf das Ergebnis anfechten. In strittigen Fällen empfiehlt sich anwaltliche Beratung.
Als Faustregel gilt: Ab etwa 10 Jahren bzw. 120 Monaten wird die merkantile Wertminderung von Gerichten und Versicherungen regelmäßig abgelehnt. Aber auch bei jüngeren Fahrzeugen mit sehr hoher Laufleistung (über 100.000 km) kann der Anspruch entfallen.
Nein. Die Höhe der merkantilen Wertminderung legt der Kfz-Sachverständige im Gutachten fest und wählt die passende Methode. Dieser Rechner dient zur Orientierung, damit Sie die Größenordnung einschätzen können.
Ja – das kommt häufig vor, besonders bei älteren Fahrzeugen, hoher Laufleistung oder Vorschäden. Die Versicherung versucht oft, den Betrag zu kürzen oder ganz abzulehnen. Mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht lässt sich der Anspruch in der Regel durchsetzen.
Nein. Die merkantile Wertminderung ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Die eigene Kaskoversicherung zahlt nur die Reparaturkosten, keine Wertminderung.
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