Der BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen) befragt seine Mitglieder regelmäßig zu ihren Honorarsätzen. Das Ergebnis ist ein Honorarkorridor (HB I bis HB V), gestaffelt nach Schadenshöhe. Gerichte, Versicherungen und Sachverständige nutzen diese Werte als Orientierung bei der Abrechnung von Kfz-Gutachten.
Die fünf Korridore repräsentieren unterschiedliche Quantile der Befragung:
Bei einem Haftpflichtschaden (der Unfallgegner ist schuld) zahlt die gegnerische Versicherung das Gutachterhonorar – das ergibt sich aus § 249 BGB. Der Geschädigte muss weder in Vorleistung gehen noch sich vom Versicherer einen bestimmten Sachverständigen vorschreiben lassen.
Die Versicherung muss ein „angemessenes“ Honorar erstatten. HB III (Median) gilt dabei als der Goldstandard – Honorare in diesem Korridor werden von der Rechtsprechung regelmäßig als angemessen anerkannt.
Einige Versicherungen versuchen, das Honorar auf HB I oder HB II zu kürzen. Der BGH hat jedoch klargestellt: Der Geschädigte darf den Sachverständigen frei wählen (BGH, Az. VI ZR 67/06).
Kürzt die Versicherung das Gutachterhonorar, sollten Sie Widerspruch einlegen. Das passiert häufig: Die Versicherung zahlt nur HB I oder HB II und verweist auf „überhöhte“ Kosten. Das ist in den meisten Fällen nicht haltbar.
Bei einem Haftpflichtschaden (der Unfallgegner ist schuld): Nein. Die Versicherung des Unfallgegners muss das Gutachterhonorar übernehmen – das ist Ihr Recht nach § 249 BGB. Bei einem Kaskoschaden (z.B. Eigenverschulden, Sturm, Diebstahl) tragen Sie die Kosten i.d.R. selbst, es sei denn, Ihre Kaskoversicherung erkennt das Gutachten an.
Legen Sie Widerspruch ein und verweisen Sie auf die BVSK-Honorarbefragung. Der BGH hat in mehreren Urteilen bestätigt, dass Geschädigte den Gutachter frei wählen dürfen und das Honorar nicht auf den günstigsten Anbieter gekürzt werden darf (BGH, Az. VI ZR 67/06). Nutzen Sie dafür unser kostenloses Musterschreiben.
HB III (Median) ist der Standard und wird von den meisten Gerichten als angemessene Berechnungsgrundlage anerkannt. Nur bei besonderen Umständen – z.B. Spezialfahrzeuge (Oldtimer, Nutzfahrzeuge), besonderem Zeitdruck oder aufwendiger Schadendokumentation – ist ein höherer Korridor (HB IV oder HB V) gerechtfertigt.
Bei Haftpflichtschäden über ca. 750 € netto ist ein unabhängiges Kfz-Gutachten sinnvoll und von der Versicherung zu zahlen. Unterhalb dieser Schwelle reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Bei Bagatellschäden unter ca. 750 € kann die Versicherung die Gutachterkosten als „nicht erforderlich“ ablehnen.
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