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Totalschaden-Rechner 130%-Regel sofort prüfen – kostenlos

Totalschaden-Rechner

Kurz & knapp: Geben Sie Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten ein. Der Rechner zeigt sofort, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, ob die 130%-Regel greift und wie hoch Ihr Anspruch ist.
Was würde ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt kosten?
Was ist das beschädigte Fahrzeug im jetzigen Zustand noch wert?
Voraussichtliche Reparaturkosten laut Gutachten oder Kostenvoranschlag.
Merkantile Wertminderung, falls vom Gutachter festgestellt.

Wie funktioniert die 130%-Regel?

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. In diesem Fall lohnt sich die Reparatur rein rechnerisch nicht.

Der BGH hat jedoch entschieden, dass Geschädigte ihr Fahrzeug trotzdem reparieren lassen dürfen, wenn die Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen. Das ist die sogenannte 130%-Regel (auch: Integritätszuschlag).

Voraussetzungen für die 130%-Regel

  • Die Reparatur muss fachgerecht und vollständig durchgeführt werden (Reparaturnachweis durch Rechnung)
  • Das Fahrzeug muss mindestens 6 Monate weiter genutzt werden
  • Eine fiktive Abrechnung (Geld nehmen, nicht reparieren) ist in der 130%-Zone nicht möglich – nur die tatsächlichen Reparaturkosten werden erstattet

Die drei Szenarien

Reparaturkosten ≤ WBW − RestwertKein Totalschaden. Volle Erstattung der Reparaturkosten. Auch fiktive Abrechnung möglich.
Reparaturkosten ≤ 130% × WBWWirtschaftlicher Totalschaden, aber 130%-Regel anwendbar. Reparatur möglich bei fachgerechter Durchführung + 6 Monate Weiternutzung.
Reparaturkosten > 130% × WBWWirtschaftlicher Totalschaden. 130%-Regel greift nicht. Nur Totalschadenabrechnung: WBW − Restwert.

Rechtliche Grundlagen

  • BGH, Az. VI ZR 192/05 – Integritätszuschlag und 130%-Grenze
  • BGH, Az. VI ZR 397/02 – Fachgerechte Reparatur als Voraussetzung
  • BGH, Az. VI ZR 69/18 – 6-Monats-Frist für Weiternutzung
  • § 249 BGB – Schadensersatz: Naturalrestitution und Integritätsinteresse

Häufige Fragen

Brauche ich für die 130%-Regel ein Gutachten?

Ja. Die 130%-Regel setzt voraus, dass Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen ermittelt wurden. Ein Kostenvoranschlag der Werkstatt reicht bei Totalschaden-Fällen nicht aus.

Kann ich bei der 130%-Regel fiktiv abrechnen?

Nein. In der 130%-Zone (Reparaturkosten über Totalschadengrenze, aber unter 130% WBW) müssen Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen. Eine fiktive Abrechnung ist nur unterhalb der Totalschadengrenze möglich.

Was passiert mit dem Restwert bei der 130%-Regel?

Wenn Sie in der 130%-Zone reparieren, behalten Sie Ihr Fahrzeug – der Restwert spielt dann keine Rolle für die Erstattung. Sie bekommen die Reparaturkosten erstattet (bis maximal 130% des WBW). Der Restwert ist nur relevant, wenn Sie auf Totalschaden abrechnen (WBW minus Restwert).

Wer bestimmt den Wiederbeschaffungswert?

Der Wiederbeschaffungswert wird vom Kfz-Sachverständigen im Gutachten festgelegt. Er entspricht dem Preis, den Sie für ein gleichwertiges Fahrzeug (Alter, Laufleistung, Ausstattung, Zustand) auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt zahlen müssten – inklusive Mehrwertsteuer.

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