Kfz-Gutachter und Kfz-Sachverständige
Ihr Recht auf ein unabhängiges Kfz-Gutachten. Ihr Gutachter, Ihre Wahl.
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Muss ich den Gutachter der Versicherung akzeptieren? Ratgeber für Unfallgeschädigte

Muss ich den Gutachter der Versicherung akzeptieren?

Kurz & knapp: Nein, Sie müssen den Gutachter der Versicherung nicht akzeptieren. Als Geschädigter haben Sie das Recht, einen eigenen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen – auf Kosten der gegnerischen Versicherung. Das hat der BGH mehrfach bestätigt. Der Versicherungsgutachter vertritt die Interessen der Versicherung, nicht Ihre.

Ihr Recht auf freie Gutachterwahl

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall meldet sich die gegnerische Versicherung oft innerhalb weniger Stunden. Häufig bietet sie an, „gleich einen Gutachter vorbeizuschicken" oder nennt eine Telefonnummer, unter der Sie einen Gutachter beauftragen sollen. Das klingt hilfsbereit – ist es aber nicht.

Denn: Sie als Geschädigter haben das alleinige Recht, den Gutachter auszuwählen. Das ergibt sich aus § 249 BGB und ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgesichert. Die Versicherung darf Ihnen Vorschläge machen, aber Sie müssen diese nicht annehmen.

Dieses Recht auf freie Gutachterwahl ist einer der wichtigsten Grundsätze im Schadensersatzrecht. Der Grund: Nur wenn der Geschädigte den Gutachter selbst auswählt, ist gewährleistet, dass das Gutachten unabhängig und in seinem Interesse erstellt wird. Der Gutachter der Versicherung ist – trotz gegenteiliger Beteuerungen – kein neutraler Sachverständiger.

Merken Sie sich: Wer den Gutachter bezahlt, bestimmt nicht über den Gutachter. Die gegnerische Versicherung muss die Kosten tragen, aber Sie bestimmen, wer das Gutachten erstellt. Das ist so, als würde der Beklagte vor Gericht den Anwalt des Klägers aussuchen wollen – undenkbar.

Versicherungsgutachter vs. unabhängiger Gutachter

Es gibt einen grundlegenden Unterschied zwischen einem Gutachter, den die Versicherung beauftragt, und einem unabhängigen Sachverständigen, den Sie selbst wählen:

KriteriumVersicherungsgutachterUnabhängiger Gutachter
AuftraggeberVersicherungSie (der Geschädigte)
InteresseSchadensumme minimierenSchaden korrekt dokumentieren
WertminderungWird oft nicht oder zu niedrig angesetztWird nach anerkannten Methoden berechnet
ReparaturkostenTendenz zur UnterschätzungRealistische Kalkulation nach Marktpreisen
Restwert (bei Totalschaden)Wird oft zu hoch angesetztMarktgerechte Ermittlung
WiederbeschaffungswertWird oft zu niedrig angesetztFaire Bewertung nach DAT/Schwacke
Nutzungsausfall / ReparaturdauerWird oft zu kurz kalkuliertRealistische Dauer inkl. Ersatzteilbeschaffung
Kosten für Sie„Kostenlos" (zahlt die Versicherung)Ebenso kostenlos (zahlt die gegnerische Versicherung)
UnabhängigkeitWirtschaftlich abhängig von VersicherungWirtschaftlich unabhängig

Der Versicherungsgutachter wird oft als „unabhängig" oder „neutral" bezeichnet. Das ist irreführend. Diese Gutachter erhalten den Großteil ihrer Aufträge von Versicherungen. Sie sind wirtschaftlich abhängig und haben ein Interesse daran, die Versicherung zufriedenzustellen – sonst erhalten sie keine Folgeaufträge mehr.

Ein wirklich unabhängiger Gutachter arbeitet primär für Geschädigte und Gerichte. Er hat kein wirtschaftliches Interesse daran, den Schaden niedrig zu halten. Im Gegenteil: Seine Reputation hängt davon ab, Schäden korrekt und vollständig zu dokumentieren.

Warum Versicherungsgutachter fast immer niedriger bewerten

Praxiserfahrungen zeigen, dass Gutachten von Versicherungsgutachtern oft 15–30 % niedrigere Schadenssummen ausweisen als Gutachten unabhängiger Sachverständiger – je nach Schadenart und Fahrzeug. Das hat mehrere Gründe:

1. Niedrigere Reparaturkosten-Kalkulation

Der Versicherungsgutachter kalkuliert häufig mit Stundenverrechnungssätzen freier Werkstätten statt mit den Sätzen der Markenwerkstatt. Bei einem typischen Schaden kann das 300–800 Euro Unterschied ausmachen. Ob das zulässig ist, hängt vom Fahrzeugalter und der Wartungshistorie ab – Ihr unabhängiger Gutachter weiß, wann Markenwerkstattniveau anzusetzen ist.

2. Wertminderung wird unterschlagen oder minimiert

Die merkantile Wertminderung ist einer der größten Posten, die Versicherungsgutachter regelmäßig „vergessen" oder deutlich zu niedrig ansetzen. Bei einem drei Jahre alten Mittelklassewagen mit einem Schaden von 5.000 Euro kann die Wertminderung leicht 500–1.000 Euro betragen. Geld, das Ihnen zusteht und das der Versicherungsgutachter gerne unter den Tisch fallen lässt.

3. Höherer Restwert bei Totalschaden

Bei einem Totalschaden erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Je höher der Restwert angesetzt wird, desto weniger zahlt die Versicherung. Versicherungsgutachter nutzen gerne überregionale Restwertbörsen, die höhere Restwerte erzielen als der lokale Markt. Ein unabhängiger Gutachter setzt den realistischen regionalen Restwert an.

4. Kürzere Reparaturdauer

Je kürzer die kalkulierte Reparaturdauer, desto weniger Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten stehen Ihnen zu. Versicherungsgutachter kalkulieren die Reparatur oft unrealistisch schnell, ohne Warte- und Trocknungszeiten oder Ersatzteil-Lieferfristen zu berücksichtigen.

Konkretes Beispiel: Bei einem Heckschaden an einem BMW 3er (2 Jahre alt) stellte ein unabhängiger Gutachter 6.200 Euro Reparaturkosten plus 800 Euro Wertminderung fest – zusammen 7.000 Euro. Der zuvor von der Versicherung beauftragte Gutachter hatte lediglich 4.800 Euro Reparaturkosten kalkuliert und keine Wertminderung angesetzt. Differenz: 2.200 Euro.

BGH-Urteile zur freien Gutachterwahl

Der Bundesgerichtshof hat das Recht auf freie Gutachterwahl in mehreren Grundsatzurteilen bestätigt:

  • BGH, 23.01.2007 (Az. VI ZR 67/06): Der Geschädigte darf einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen. Die Kosten sind vom Schädiger zu erstatten, soweit sie aus Sicht des Geschädigten zur Wiederherstellung erforderlich waren.
  • BGH, 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13): Auch die Höhe des Gutachterhonorars ist grundsätzlich vom Schädiger zu erstatten. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vorab Preisvergleiche einzuholen.
  • BGH, 26.04.2016 (Az. VI ZR 50/15): Gutachterkosten sind als Kosten der Schadensfeststellung nach § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig.
  • BGH, 28.02.2017 (Az. VI ZR 76/16): Der Geschädigte muss nicht den günstigsten Gutachter beauftragen, solange die Kosten im Rahmen des Üblichen liegen.

Die Rechtslage ist eindeutig: Freie Gutachterwahl ist Ihr Recht. Keine Versicherung kann Sie zwingen, ihren Gutachter zu akzeptieren. Und wenn die Versicherung dennoch auf ihrem Gutachter besteht? Dann beauftragen Sie einfach zusätzlich einen eigenen – die Kosten muss die Versicherung trotzdem tragen.

So versucht die Versicherung, Ihnen ihren Gutachter aufzudrängen

Versicherungen haben ein ausgefeiltes Arsenal an Methoden, um Geschädigte dazu zu bringen, den Versicherungsgutachter zu akzeptieren. Kennen Sie die Tricks, fallen Sie nicht darauf herein:

Trick 1: „Wir schicken Ihnen kostenlos einen Gutachter vorbei"

Die Betonung liegt auf „kostenlos" – als wäre ein eigener Gutachter kostenpflichtig. In Wahrheit ist auch Ihr eigener Gutachter kostenlos, weil die gegnerische Versicherung ihn bezahlen muss.

Trick 2: „Das geht viel schneller, wenn Sie unseren Gutachter nehmen"

Die Versicherung suggeriert, dass die Regulierung schneller geht, wenn Sie ihren Gutachter akzeptieren. In Wahrheit dauert die Regulierung oft genauso lang oder länger – und Sie erhalten weniger Geld.

Trick 3: „Bei Schäden unter X Euro brauchen Sie keinen eigenen Gutachter"

Die Versicherung setzt die Grenze gerne bei 1.500 oder 2.000 Euro an. Tatsächlich haben Sie ab der Bagatellgrenze (ca. 750 Euro) das Recht auf ein eigenes Gutachten.

Trick 4: „Unser Gutachter ist TÜV-zertifiziert und völlig unabhängig"

Zertifizierungen sagen nichts über die wirtschaftliche Unabhängigkeit aus. Ein Gutachter, der 80 % seiner Aufträge von Versicherungen erhält, ist nicht unabhängig – egal welches Zertifikat er hat.

Trick 5: Sofortiger Anruf nach Schadenmeldung

Oft ruft die Versicherung innerhalb von Stunden an, manchmal schon Minuten nach der Schadenmeldung. Der Zeitdruck ist gewollt: Sie sollen zusagen, bevor Sie sich informieren können. Lassen Sie sich nicht drängen – Sie haben alle Zeit der Welt, einen eigenen Gutachter zu suchen.

So handeln Sie richtig nach dem Unfall

Befolgen Sie diese Schritte, um Ihre Ansprüche optimal durchzusetzen:

  1. Unfallstelle sichern und dokumentieren. Fotos machen, Polizei rufen bei Personenschaden oder Streit über Schuldfrage.
  2. Gegnerische Daten aufnehmen. Kennzeichen, Versicherung, Versicherungsscheinnummer.
  3. Eigenen Kfz-Gutachter beauftragen. Suchen Sie einen unabhängigen Sachverständigen in Ihrer Nähe. Nicht warten, bis die Versicherung anruft!
  4. Versicherung informieren. Schadenmeldung beim Gegner einreichen. Angebote für deren Gutachter freundlich ablehnen: „Danke, ich habe bereits einen Gutachter meines Vertrauens beauftragt."
  5. Gutachten abwarten und Ansprüche geltend machen. Auf Basis des Gutachtens regulieren oder fiktiv abrechnen.
  6. Bei Kürzungen nicht nachgeben. Kürzt die Versicherung, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Die Anwaltskosten trägt ebenfalls die Gegenseite.

Wichtig: Beauftragen Sie Ihren Gutachter vor dem Kontakt mit der gegnerischen Versicherung. Sobald Sie dem Versicherungsgutachter einmal zugestimmt haben, wird es schwieriger (nicht unmöglich, aber aufwändiger), ein eigenes Gutachten erstellen zu lassen.

Häufige Fragen zum Versicherungsgutachter

Was passiert, wenn ich den Versicherungsgutachter schon akzeptiert habe?

Auch dann können Sie noch ein eigenes Gutachten in Auftrag geben. Der Versicherungsgutachter erstellt sein Gutachten für die Versicherung – das hindert Sie nicht daran, ein eigenes Gutachten erstellen zu lassen. Die Kosten für Ihr Gutachten muss die Versicherung ebenfalls tragen. Allerdings kann es zu Diskussionen kommen, wenn zwei Gutachten vorliegen.

Ist der DEKRA- oder TÜV-Gutachter der Versicherung wirklich unabhängig?

DEKRA und TÜV sind grundsätzlich seriöse Organisationen. Aber: Wenn die Versicherung einen DEKRA- oder TÜV-Gutachter beauftragt, arbeitet dieser im Auftrag der Versicherung. Er wird nach versicherungsinternen Vorgaben kalkulieren. Ein DEKRA- oder TÜV-Gutachter, den Sie selbst beauftragen, arbeitet hingegen in Ihrem Interesse. Es kommt also nicht auf die Organisation an, sondern auf den Auftraggeber.

Kann die Versicherung mein Gutachten ablehnen?

Die Versicherung kann Ihr Gutachten nicht einfach ablehnen. Sie kann einzelne Positionen bestreiten und ein Gegengutachten beauftragen, aber das Gutachten Ihres Sachverständigen bleibt die Grundlage Ihrer Ansprüche. Im Streitfall entscheidet ein Gericht – und Gerichte folgen in der Regel dem Gutachten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen.

Muss ich dem Versicherungsgutachter Zugang zu meinem Auto geben?

Nein. Die Versicherung hat kein Recht, Ihr Fahrzeug ohne Ihre Zustimmung zu besichtigen. Wenn Sie einen eigenen Gutachter beauftragt haben, reicht dessen Gutachten als Grundlage für die Regulierung aus. Die Versicherung kann allerdings ein Nachbesichtigungsrecht geltend machen – das muss dann aber zu einem für Sie zumutbaren Termin stattfinden.

Wie viel weniger erhalte ich mit dem Versicherungsgutachter?

Erfahrungsgemäß liegt die Schadenssumme bei Versicherungsgutachten 15–30 % niedriger als bei unabhängigen Gutachten, je nach Schadenart und Fahrzeug. Bei einem Schaden von 5.000 Euro kann das 750–1.500 Euro weniger bedeuten. Besonders groß ist der Unterschied bei der Wertminderung und beim Restwert (Totalschaden).

Gilt die freie Gutachterwahl auch bei einem Kaskoschaden?

Bei einem Kaskoschaden (eigene Versicherung) gelten die Vertragsbedingungen Ihrer Versicherung. Viele Kaskoversicherungen behalten sich das Recht vor, den Gutachter zu bestimmen. Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen. Bei einem Haftpflichtschaden (gegnerische Versicherung) haben Sie immer das Recht auf freie Gutachterwahl.

Was kostet ein eigener unabhängiger Gutachter?

Bei einem unverschuldeten Unfall: nichts. Die Kosten für den Gutachter Ihrer Wahl werden von der gegnerischen Versicherung getragen. Mehr Details finden Sie in unserem Artikel Was kostet ein Kfz-Gutachten?

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte.

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