Kurz & knapp: Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich nach einem unverschuldeten Unfall die Reparaturkosten auszahlen, statt das Auto reparieren zu lassen. Sie erhalten die Netto-Reparaturkosten laut Gutachten – also ohne Mehrwertsteuer. Grundlage ist § 249 Abs. 2 BGB. Ein unabhängiges Gutachten ist dafür zwingend erforderlich.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Sie lassen Ihr Fahrzeug reparieren und reichen die Rechnung bei der gegnerischen Versicherung ein (konkrete Abrechnung). Oder Sie verzichten auf die Reparatur und lassen sich stattdessen den Schadensbetrag auszahlen (fiktive Abrechnung).
Bei der fiktiven Abrechnung erhalten Sie Geld statt Reparatur. Das heißt: Ein unabhängiger Kfz-Gutachter dokumentiert den Schaden und kalkuliert die Reparaturkosten. Diesen Betrag – abzüglich der Mehrwertsteuer – zahlt Ihnen die gegnerische Versicherung aus. Was Sie mit dem Geld machen, ist Ihre Sache: Sie können das Auto günstiger reparieren lassen, es teilweise instand setzen oder das Geld komplett anderweitig verwenden.
Fiktive Abrechnung ist geltendes Recht und im Alltag der Schadensregulierung ein Standardverfahren.
Voraussetzung ist allerdings ein qualifiziertes Schadengutachten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Ein bloßer Kostenvoranschlag einer Werkstatt reicht für die fiktive Abrechnung in der Regel nicht aus, da er keine Wertminderung, keinen Nutzungsausfall und keine vollständige Schadenkalkulation enthält.
Das Recht auf fiktive Abrechnung ergibt sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB:
„Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen."
Der Bundesgerichtshof hat dieses Recht in zahlreichen Urteilen konkretisiert und bestätigt:
Entscheidend ist der Abzug der Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung. Seit der Schadensrechtsreform 2002 regelt § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: „Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist." Da bei fiktiver Abrechnung keine Reparatur stattfindet, fällt keine Mehrwertsteuer an – sie wird daher nicht erstattet.
Ob sich das rechnet, zeigt das Rechenbeispiel weiter unten.
Bei der fiktiven Abrechnung erhalten Sie folgende Positionen aus dem Gutachten:
| Position | Erstattung bei fiktiver Abrechnung |
|---|---|
| Netto-Reparaturkosten laut Gutachten | Ja (ohne MwSt.) |
| Merkantile Wertminderung | Ja (vollständig) |
| Nutzungsausfall ODER Mietwagen | Ja, aber nur für die kalkulierte Reparaturdauer |
| Gutachterkosten | Ja (vollständig) |
| Unkostenpauschale | Ja (ca. 25–30 €) |
| Verbringungskosten | Umstritten – Tendenz: Ja |
| UPE-Aufschläge (Ersatzteilaufschläge) | Umstritten – abhängig vom Gericht |
| Mehrwertsteuer (19 %) | Nein |
Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind die größten Streitpunkte bei der fiktiven Abrechnung. Verbringungskosten (Transport des Fahrzeugs zum Lackierer) werden von vielen Gerichten auch bei fiktiver Abrechnung zugesprochen. UPE-Aufschläge (Aufschläge auf unverbindliche Preisempfehlungen für Ersatzteile) sind regional unterschiedlich – hier lohnt sich im Streitfall die Beratung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht.
Wichtig: Sie haben auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Nutzungsausfall – allerdings nur für die im Gutachten kalkulierte Reparaturdauer. Das Geld steht Ihnen zu, auch wenn Sie das Auto weiterfahren. Die Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Fahrzeugklasse und liegt je nach Modell zwischen 23 und 175 Euro pro Tag.
Herr Weber wird auf einem Parkplatz angefahren. Sein VW Golf (3 Jahre alt) hat einen Schaden von 3.800 Euro netto laut Gutachten. Vergleichen wir beide Abrechnungsmöglichkeiten:
Variante 1: Konkrete Abrechnung (Reparatur)
| Position | Betrag |
|---|---|
| Reparaturkosten (brutto) | 4.522,00 € |
| Merkantile Wertminderung | 400,00 € |
| Mietwagen (3 Tage × 45 €) | 135,00 € |
| Gutachterkosten | 620,00 € |
| Unkostenpauschale | 25,00 € |
| Gesamt | 5.702,00 € |
| davon tatsächlich auf dem Konto | 400,00 € + 25,00 € = 425,00 € |
Herr Weber hat ein repariertes Auto, 425 Euro auf dem Konto und 3 Tage Mietwagen genutzt.
Variante 2: Fiktive Abrechnung (Geld statt Reparatur)
| Position | Betrag |
|---|---|
| Netto-Reparaturkosten | 3.800,00 € |
| Merkantile Wertminderung | 400,00 € |
| Nutzungsausfall (3 Tage × 38 €) | 114,00 € |
| Gutachterkosten | 620,00 € |
| Unkostenpauschale | 25,00 € |
| Gesamt | 4.959,00 € |
| davon tatsächlich auf dem Konto | 3.800 € + 400 € + 114 € + 25 € = 4.339,00 € |
Herr Weber hat ein unrepariertes Auto und 4.339 Euro auf dem Konto.
Lässt Herr Weber das Auto nun in einer freien Werkstatt für 2.800 Euro brutto reparieren, bleiben ihm 4.339 € – 2.800 € = 1.539 Euro übrig. Deutlich mehr als die 425 Euro bei konkreter Abrechnung. Das ist der finanzielle Vorteil der fiktiven Abrechnung – sofern eine günstige Reparatur möglich ist.
Die 130-Prozent-Regel spielt bei der fiktiven Abrechnung eine wichtige Rolle. Grundsätzlich gilt:
Das ist ein häufiger Irrtum: Viele Geschädigte glauben, sie könnten bei einem Schaden knapp über dem Wiederbeschaffungswert fiktiv abrechnen und die 130-Prozent-Regel nutzen. Das geht nicht. Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.02.2005 (Az. VI ZR 70/04) klargestellt: Die 130-Prozent-Regel setzt eine vollständige und fachgerechte Reparatur voraus, die nachgewiesen werden muss.
Bei fiktiver Abrechnung ist der Erstattungsanspruch also auf den Wiederbeschaffungswert minus Restwert begrenzt, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Liegt der Schaden darunter, können Sie fiktiv abrechnen.
Versicherungen versuchen regelmäßig, die Auszahlung bei fiktiver Abrechnung zu drücken. Die häufigsten Tricks:
1. Verweis auf günstigere Werkstatt
Die Versicherung verweist auf eine Partnerwerkstatt, die günstiger repariert als die Markenwerkstatt im Gutachten. Bei Fahrzeugen unter 3 Jahren und bei scheckheftgepflegten Fahrzeugen müssen Sie das nicht akzeptieren (BGH, Az. VI ZR 398/02). Bei älteren Fahrzeugen ohne Scheckheft-Historie kann die Versicherung unter Umständen auf eine gleichwertige, günstigere Werkstatt verweisen.
2. Kürzung der Stundenverrechnungssätze
Die Versicherung kürzt die im Gutachten kalkulierten Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt auf Sätze einer freien Werkstatt. Das ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig – und auch nur, wenn die Versicherung eine konkrete, gleichwertige und zumutbare Alternativwerkstatt benennt.
3. Streichung von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen
Fast jede Versicherung streicht diese Positionen bei fiktiver Abrechnung. In vielen Fällen zu Unrecht. Ob die Streichung berechtigt ist, hängt von der regionalen Rechtsprechung ab. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann hier oft noch 200–500 Euro mehr herausholen.
4. Unzulässige Verrechnung der Mehrwertsteuer
Manche Versicherungen ziehen die Mehrwertsteuer doppelt ab oder berechnen sie falsch. Prüfen Sie die Abrechnung genau: Sie erhalten die Netto-Reparaturkosten laut Gutachten. Die Mehrwertsteuer wird einmal abgezogen – nicht mehr.
5. Aufforderung zum Kostenvoranschlag statt Gutachten
Die Versicherung fordert Sie auf, statt eines Gutachtens nur einen Kostenvoranschlag einzuholen. Bei Schäden über der Bagatellgrenze (ca. 750 Euro) haben Sie aber das Recht auf ein Gutachten. Und nur mit einem Gutachten können Sie alle Ansprüche (Wertminderung, Nutzungsausfall) geltend machen.
Ja. Fiktive Abrechnung bedeutet nur, dass Sie auf Basis des Gutachtens abrechnen, ohne eine Reparaturrechnung einzureichen. Sie können das Auto danach reparieren lassen – in einer freien Werkstatt, einer Markenwerkstatt oder bei einem Bekannten.
Ja. Die merkantile Wertminderung ist eine eigenständige Schadensposition und wird unabhängig davon gezahlt, ob Sie das Fahrzeug reparieren lassen oder nicht. Ein unabhängiger Kfz-Gutachter ermittelt die Wertminderung im Rahmen seines Gutachtens.
Ja, ein Wechsel von fiktiver zu konkreter Abrechnung ist grundsätzlich möglich, solange der Schadensfall noch nicht endgültig reguliert ist. Umgekehrt (konkret zu fiktiv) ist es schwieriger, da die Reparatur bereits durchgeführt wurde. Lassen Sie sich im Zweifelsfall anwaltlich beraten.
Nein. Sie können das Fahrzeug auch verkaufen – repariert oder unrepariert. Der Anspruch auf die Netto-Reparaturkosten besteht unabhängig davon, was Sie mit dem Auto machen.
Nicht zwingend, aber empfehlenswert. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt kennt alle Tricks der Versicherung und holt in der Regel deutlich mehr heraus. Die Anwaltskosten werden bei unverschuldetem Unfall ebenfalls von der gegnerischen Versicherung übernommen.
Nein. Die fiktive Abrechnung ist ein Recht nach § 249 BGB, bestätigt durch ständige BGH-Rechtsprechung. Betrug läge nur vor, wenn der Schaden fingiert oder die Schadenshöhe manipuliert wurde – das gilt aber für jede Abrechnungsform.
Der Hauptabzug betrifft die Mehrwertsteuer von 19 % auf die Reparaturkosten. Bei einem Schaden von 4.000 Euro netto wären das 760 Euro weniger gegenüber der Brutto-Reparaturrechnung. Dafür haben Sie das Geld frei verfügbar und können durch eine günstigere Reparatur oft mehr sparen als die 19 %.
Nein. Die Versicherung darf die fiktive Abrechnung nicht ablehnen. Es ist Ihr Recht als Geschädigter, auf Gutachtenbasis abzurechnen. Die Versicherung kann allerdings einzelne Positionen kürzen – gegen solche Kürzungen können und sollten Sie sich wehren.
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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte.