Kurz & knapp: Ja, bei einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie den Kfz-Gutachter frei wählen. Das hat der Bundesgerichtshof eindeutig entschieden (BGH VI ZR 67/06). Die gegnerische Versicherung darf Ihnen keinen eigenen Sachverständigen aufzwingen. Die Kosten für Ihren frei gewählten Gutachter muss die gegnerische Haftpflichtversicherung übernehmen.
Versicherungen sprechen ungern darüber, aber als Unfallgeschädigter steht Ihnen die freie Gutachterwahl zu. Die Rechtsgrundlage:
Nach § 249 Abs. 2 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden. Dazu gehören ausdrücklich auch die Kosten für einen Sachverständigen, den der Geschädigte zur Schadensfeststellung beauftragt. Und entscheidend: Der Geschädigte bestimmt, welchen Sachverständigen er beauftragt.
Dieses Recht besteht unabhängig davon:
Eine Einschränkung gibt es: Das Gutachterhonorar muss ortsüblich und angemessen sein. Solange sich der Gutachter im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung bewegt, ist das in aller Regel der Fall.
Der Bundesgerichtshof hat die freie Gutachterwahl in mehreren wegweisenden Urteilen bestätigt und gestärkt:
| Urteil | Datum | Kernaussage |
|---|---|---|
| BGH VI ZR 67/06 | 23.01.2007 | Der Geschädigte hat die freie Gutachterwahl. Er ist nicht verpflichtet, den günstigsten Gutachter zu beauftragen. Maßgeblich ist, ob die Kosten für den Laien erkennbar überhöht sind. |
| BGH VI ZR 225/13 | 11.02.2014 | Die Gutachterkosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn sie im Ergebnis etwas höher ausfallen als der Durchschnitt. Der Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben. |
| BGH VI ZR 357/13 | 22.07.2014 | Sog. „Prognoserisiko": Der Geschädigte darf auf die Korrektheit des Gutachterhonorars vertrauen. Auch wenn sich das Honorar später als zu hoch herausstellt, bleibt der Erstattungsanspruch bestehen – sofern die Überhöhung nicht offensichtlich war. |
| BGH VI ZR 50/15 | 26.04.2016 | Ein Verweis auf günstigere Gutachter durch die Versicherung ist nur dann beachtlich, wenn der Geschädigte vorab darauf hingewiesen wurde UND der alternative Gutachter ohne weiteres erreichbar und verfügbar ist. |
Unterm Strich: Sie bestimmen, wer Ihren Schaden begutachtet – nicht die Versicherung. Den billigsten Gutachter müssen Sie dabei nicht suchen.
In der Praxis versuchen Versicherungen mit verschiedenen Strategien, die freie Gutachterwahl zu umgehen. Die häufigsten Taktiken:
Typischer Wortlaut: „Um den Vorgang schnell zu bearbeiten, beauftragen wir einen Sachverständigen, der sich bei Ihnen meldet."
Die Wahrheit: Der „Sachverständige" der Versicherung arbeitet im Auftrag und im Interesse der Versicherung. Er ist kein unabhängiger Gutachter, sondern ein Schadenregulierer, dessen Auftrag es ist, den Schaden möglichst niedrig zu bewerten.
Ihre Antwort: „Danke für das Angebot. Ich habe bereits einen unabhängigen Sachverständigen beauftragt und bitte Sie, dessen Gutachten abzuwarten."
Typischer Wortlaut: „Bei dem Schaden ist kein teures Gutachten nötig. Lassen Sie einfach einen Kostenvoranschlag machen."
Die Wahrheit: Bei Schäden über 750 € haben Sie das Recht auf ein vollständiges Gutachten. Ein Kostenvoranschlag enthält keine Wertminderung, keinen Wiederbeschaffungswert und keinen Restwert – alles Positionen, die bares Geld bedeuten. Mehr dazu in unserem Artikel Kostenvoranschlag oder Gutachten?
Ihre Antwort: „Da ich die Schadenshöhe nicht einschätzen kann, habe ich einen unabhängigen Gutachter beauftragt. Bei einem Schaden über 750 € ist das mein gutes Recht."
Typischer Wortlaut: „Das Honorar Ihres Gutachters liegt über dem, was wir normalerweise erstatten."
Die Wahrheit: Solange das Honorar im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung liegt, ist es angemessen. Der BGH hat klargestellt, dass der Geschädigte keine Marktforschung betreiben muss (BGH VI ZR 225/13).
Ihre Antwort: „Das Honorar entspricht den üblichen Sätzen nach der BVSK-Honorarbefragung. Ich verweise auf die BGH-Rechtsprechung zur freien Gutachterwahl."
Typischer Wortlaut: „Wir können das schnell am Telefon klären. Schicken Sie uns Fotos, und wir machen Ihnen ein Angebot."
Die Wahrheit: Solche „Angebote" liegen erfahrungsgemäß 20–40 % unter dem tatsächlichen Schadenswert. Ohne professionelles Gutachten fehlen wichtige Positionen wie verdeckte Schäden, Wertminderung und korrekte Stundenverrechnungssätze.
Ihre Antwort: „Danke, aber ich lasse den Schaden zunächst von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten."
Nicht jeder Sachverständige ist gleich gut. Achten Sie bei der Auswahl auf folgende Punkte:
Erfahren Sie mehr über die Kosten in unserem Artikel Was kostet ein Kfz-Gutachten?
Die freie Gutachterwahl gilt nicht in jeder Situation uneingeschränkt. Hier die wichtigsten Sonderfälle:
Bei einem Kaskoschaden (Vollkasko oder Teilkasko) haben Sie keine freie Gutachterwahl im gleichen Sinne wie bei einem Haftpflichtschaden. Ihre Kaskoversicherung kann in den Versicherungsbedingungen (AKB) festlegen, dass sie den Gutachter bestimmt oder einen eigenen Regulierer schickt. Prüfen Sie Ihre AKB sorgfältig.
Auch bei Teilschuld haben Sie grundsätzlich die freie Gutachterwahl. Die Kosten werden allerdings nur anteilig von der gegnerischen Versicherung übernommen. Bei 50 % Teilschuld trägt die Gegenseite 50 % der Gutachterkosten.
Bei offensichtlichen Bagatellschäden unterhalb von ca. 750 € ist die Beauftragung eines Gutachters in der Regel nicht erforderlich – ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügt. Die Grenze ist fließend: Können Sie als Laie die Schadenshöhe nicht sicher einschätzen, dürfen Sie dennoch einen Gutachter beauftragen. Liegt der festgestellte Schaden dann über der Bagatellgrenze, werden die Kosten erstattet. Mehr dazu: Gutachten bei Bagatellschaden.
Angenommen, Ihr Fahrzeug hat einen Heckschaden. Die Versicherung bietet Ihnen telefonisch 2.800 € an. Ihr unabhängiger Gutachter stellt fest:
Ergebnis: Statt 2.800 € erhalten Sie 4.225 € – das sind 1.425 € mehr. Und die Gutachterkosten zahlt die Versicherung obendrauf.
Ja. Die freie Gutachterwahl ergibt sich aus § 249 Abs. 2 BGB und ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere BGH VI ZR 67/06) umfassend bestätigt. Bei einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie den Gutachter frei wählen, und die gegnerische Versicherung muss die Kosten tragen.
Nein. Die Versicherung kann Ihnen weder die Beauftragung eines Gutachters verbieten noch einen bestimmten Sachverständigen vorschreiben. Sie kann Ihnen lediglich eine Alternative „anbieten" – die Sie aber nicht annehmen müssen.
Wenn die Versicherung das Honorar kürzt, obwohl es im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung liegt, ist das rechtswidrig. Ihr Anwalt kann die vollständige Erstattung einfordern. In vielen Fällen gibt die Versicherung nach, wenn sie mit der BGH-Rechtsprechung konfrontiert wird.
Nein. Der BGH hat ausdrücklich entschieden (VI ZR 225/13), dass der Geschädigte keine Marktforschung betreiben muss. Sie dürfen einen qualifizierten Gutachter Ihres Vertrauens beauftragen, solange dessen Honorar nicht offensichtlich überhöht ist.
Der Versicherungsgutachter arbeitet im Auftrag der Versicherung und neigt dazu, Schäden niedriger zu bewerten. Laut Branchenschätzungen liegen Versicherungsgutachten im Schnitt 15–25 % unter unabhängigen Gutachten. Das betrifft insbesondere die Stundenverrechnungssätze, die Wertminderung und verdeckte Schäden.
Das können Sie, aber es ist in der Regel nicht empfehlenswert. Wenn Sie es dennoch tun, sollten Sie das Ergebnis von einem unabhängigen Sachverständigen überprüfen lassen. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel Gutachter der Versicherung akzeptieren?
Ja. Auch als Leasingnehmer haben Sie bei unverschuldetem Unfall die freie Gutachterwahl. Allerdings sollten Sie zusätzlich Ihre Leasinggesellschaft informieren, da diese ein eigenes Interesse an der ordnungsgemäßen Schadenregulierung hat.
Am einfachsten über ein Gutachter-Verzeichnis mit Filtermöglichkeit nach PLZ oder Ort. Achten Sie darauf, dass der Gutachter nicht für Versicherungen arbeitet.
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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte.