Am 15. Mai 2018 fällte der Bundesgerichtshof eine grundlegende Entscheidung zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in Unfallhaftpflichtprozessen (Az. VI ZR 233/17). Der Fall: Zwei Fahrzeuge waren auf einer Kreuzung kollidiert, die Schuldfrage war streitig. Einer der Beteiligten hatte eine Dashcam im Fahrzeug, deren Aufnahmen den Unfallhergang dokumentierten.
Der BGH stellte klar: Die permanente, anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens verstößt zwar gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen (insbesondere § 4 BDSG a.F. bzw. Art. 6 DSGVO). Dennoch führt dieser Verstoß nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot.
Die Richter führten eine Interessenabwägung durch:
Das Ergebnis: Das Interesse an der Beweisführung im Zivilprozess überwiegt das Interesse der gefilmten Personen am Schutz ihrer Daten – jedenfalls bei der Aufklärung von Verkehrsunfällen. Die Dashcam-Aufnahme wurde als Beweismittel zugelassen.
Wichtig: Der BGH hat kein generelles Verwertungsrecht ausgesprochen. Die Verwertbarkeit ist eine Einzelfallentscheidung. Allerdings hat das Urteil eine klare Richtung vorgegeben, der die Instanzgerichte seither weitgehend folgen.
Obwohl Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel verwertbar sind, bleibt ihre Aufzeichnung datenschutzrechtlich problematisch. Das muss jeder Dashcam-Nutzer wissen:
DSGVO und BDSG:
Die Aufzeichnung des öffentlichen Straßenverkehrs stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar – denn Kennzeichen und Gesichter sind personenbeziehbar. Nach Art. 6 DSGVO braucht jede Datenverarbeitung eine Rechtsgrundlage. Eine Einwilligung der gefilmten Personen ist unrealistisch. Das „berechtigte Interesse" (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) kommt als Rechtsgrundlage nur eingeschränkt in Betracht.
Was bedeutet das praktisch?
| Aufnahmeart | Datenschutzrechtlich | Als Beweismittel |
|---|---|---|
| Permanente Aufzeichnung (alles wird gespeichert) | Nicht zulässig | Verwertbar (BGH-Urteil) |
| Loop-Aufnahme (überschreibt sich laufend) | Eher zulässig | Verwertbar |
| Anlassbezogene Aufnahme (nur bei Erschütterung/Bremsung) | Am ehesten zulässig | Verwertbar |
| Manuelle Aufnahme (Knopfdruck bei Unfall) | Zulässig | Verwertbar |
Obwohl selbst die permanente Aufzeichnung vor Gericht verwertbar ist, riskieren Sie bei einer anlasslosen Daueraufnahme ein Bußgeld der Datenschutzbehörden. In der Praxis wurden bisher kaum Bußgelder gegen private Dashcam-Nutzer verhängt, doch das Risiko besteht theoretisch.
Veröffentlichung der Aufnahmen: Das Hochladen von Dashcam-Videos auf YouTube, Social Media oder andere Plattformen ist datenschutzrechtlich klar unzulässig, wenn andere Personen oder Kennzeichen erkennbar sind. Hier drohen tatsächlich Bußgelder und Unterlassungsansprüche der gefilmten Personen.
Die Loop-Aufnahme (auch Schleifenaufnahme) ist die von Datenschützern und dem BGH bevorzugte Betriebsart. So funktioniert sie:
Der BGH hat in seinem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche anlassbezogene, kurzzeitige Speicherung mit automatischer Überschreibung datenschutzrechtlich deutlich weniger eingriffsintensiv ist als eine permanente Speicherung. Gerichte akzeptieren Loop-Aufnahmen besonders bereitwillig als Beweismittel.
Empfohlene Einstellungen für die Loop-Aufnahme:
Nicht jede Dashcam-Aufnahme wird vor Gericht automatisch akzeptiert. Es gibt Situationen, in denen die Verwertbarkeit eingeschränkt oder ausgeschlossen sein kann:
1. Manipulation und Authentizität
Dashcam-Aufnahmen können manipuliert werden – durch Schnitt, Geschwindigkeitsänderung oder andere Bearbeitung. Das Gericht kann ein Sachverständigengutachten zur Echtheit der Aufnahme anordnen. Verändern Sie Dashcam-Aufnahmen niemals, bevor Sie sie als Beweismittel einreichen.
2. Provozierte Situationen
Wurde ein Unfall oder eine Verkehrssituation absichtlich provoziert, um Beweismaterial zu erzeugen (sog. „Dashcam-Falle"), kann das Gericht die Verwertung ablehnen. Dies ist insbesondere bei Verdacht auf Versicherungsbetrug relevant.
3. Gezieltes Filmen von Personen
Eine Dashcam, die nicht den Verkehr, sondern gezielt Personen filmt (etwa den Nachbarn beim Einparken), fällt nicht unter die BGH-Rechtsprechung. Hier überwiegt das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Person.
4. Strafprozess vs. Zivilprozess
Das BGH-Urteil bezieht sich auf den Zivilprozess (Unfallhaftpflicht). Im Strafprozess gelten andere Regeln für die Beweisverwertung. Die meisten Gerichte werten Dashcam-Aufnahmen auch im Strafverfahren (z.B. Nötigung im Straßenverkehr, fahrlässige Körperverletzung) als verwertbar – allerdings mit einer noch strengeren Einzelfallprüfung.
Bei einem Unfall mit unklarer Schuldfrage kann die Dashcam-Aufnahme die entscheidende Beweislage schaffen. In Kombination mit einem Kfz-Gutachten dokumentiert sie sowohl den Unfallhergang als auch den resultierenden Schaden lückenlos.
Wenn Sie sich für eine Dashcam entscheiden, sollten Sie auf folgende Merkmale achten:
Technische Anforderungen:
Montage und Einrichtung:
Was Sie nicht tun sollten:
Ja. Der BGH hat am 15.05.2018 (Az. VI ZR 233/17) entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess als Beweismittel verwertbar sind. Zwar verstößt die permanente Aufzeichnung gegen den Datenschutz, doch das Interesse an der Beweisführung überwiegt in der Interessenabwägung. Die Verwertbarkeit wird im Einzelfall geprüft.
Der Besitz und Betrieb einer Dashcam ist nicht verboten. Die permanente, anlasslose Aufzeichnung des Straßenverkehrs ist jedoch datenschutzrechtlich problematisch. Empfohlen wird die Loop-Funktion mit automatischer Überschreibung und G-Sensor-Sicherung bei einem Unfall. Ein gesetzliches Verbot von Dashcams gibt es in Deutschland nicht.
Theoretisch ist ein Bußgeld nach der DSGVO möglich, wenn Sie permanent und anlasslos aufzeichnen. In der Praxis werden private Dashcam-Nutzer bisher kaum mit Bußgeldern belegt. Das Risiko steigt jedoch, wenn Sie Aufnahmen veröffentlichen oder gezielt Personen filmen. Die Loop-Funktion minimiert das datenschutzrechtliche Risiko erheblich.
Bei der Loop-Aufnahme (Schleifenaufnahme) zeichnet die Kamera in kurzen Segmenten auf und überschreibt die ältesten Dateien automatisch, wenn die Speicherkarte voll ist. Nur bei einem Unfall (G-Sensor-Auslösung) werden die relevanten Segmente vor dem Überschreiben geschützt. Diese Betriebsart ist datenschutzrechtlich deutlich weniger problematisch als eine permanente Speicherung.
GPS ist nicht vorgeschrieben, aber sehr empfehlenswert. Die GPS-Daten dokumentieren Ihre Position und – wichtiger – Ihre Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt. Dies kann ein entscheidendes Beweismittel sein, allerdings auch gegen Sie sprechen, wenn Sie zu schnell gefahren sind.
Ja, erheblich. Die Dashcam dokumentiert den Unfallhergang objektiv und kann strittige Schuldfragen klären. In Kombination mit einem unabhängigen Kfz-Gutachten bildet sie eine starke Beweisgrundlage gegenüber der gegnerischen Versicherung. Viele Versicherer regulieren schneller, wenn eine Dashcam-Aufnahme vorliegt.
Ja. Die Weitergabe an die Versicherung, Ihren Anwalt, die Polizei oder ein Gericht ist zulässig, da sie der Beweissicherung und Rechtsverfolgung dient. Die Veröffentlichung auf Social Media oder die Weitergabe an unbeteiligte Dritte ist hingegen datenschutzrechtlich unzulässig.
Im Zivilprozess gilt kein Selbstbelastungsverbot. Wenn die Aufnahme zeigt, dass Sie den Unfall verursacht haben, kann sie auch gegen Sie verwendet werden – etwa wenn der Unfallgegner die Herausgabe verlangt. Im Strafprozess haben Sie hingegen das Recht, sich nicht selbst zu belasten. Sie sind nicht verpflichtet, belastende Dashcam-Aufnahmen herauszugeben.
Sie hatten einen Unfall?
Finden Sie jetzt einen unabhängigen Kfz-Gutachter in Ihrer Nähe.
Die Kosten trägt die gegnerische Versicherung – Sie haben freie Gutachterwahl!
Gutachter in Ihrer Nähe finden ›
Über 5.000 Orte · Unabhängige Sachverständige · Kostenlos vergleichen
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte.