Der BVSK ist mit rund 800 Mitgliedern der größte Berufsverband freiberuflicher Kfz-Sachverständiger in Deutschland. Seit 2003 veröffentlicht der Verband regelmäßig eine Honorarbefragung, in der die tatsächlich abgerechneten Honorare der Mitglieder statistisch ausgewertet werden.
Die Befragung erfasst, welche Grundhonorare Sachverständige in Abhängigkeit von der Schadenshöhe berechnen. Daraus ergibt sich ein sogenannter Honorarkorridor – also die Spanne, innerhalb derer sich das übliche Gutachterhonorar bewegt. Gerichte und Versicherungen nutzen diese Erhebung als wichtigen Anhaltspunkt bei der Frage, ob ein Sachverständigenhonorar angemessen oder überhöht ist.
Wichtig: Die BVSK-Honorarbefragung ist keine verbindliche Gebührenordnung. Anders als etwa das JVEG für gerichtliche Sachverständige gibt es für private Kfz-Gutachter keine gesetzlich festgelegten Gebühren. Das Honorar wird frei vereinbart – die BVSK-Werte dienen jedoch als Maßstab für die Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13) bestätigt, dass ein Geschädigter die Gutachterkosten grundsätzlich erstattet verlangen kann, wenn sie sich im Rahmen des Üblichen bewegen. Die BVSK-Tabelle ist dabei ein wichtiges Indiz. Wenn Sie einen Kfz-Gutachter selbst beauftragen, sollten Sie die BVSK-Werte kennen.
Die BVSK-Honorarbefragung unterteilt die Ergebnisse in fünf Korridorstufen, die als HB I bis HB V bezeichnet werden. Diese Stufen zeigen, wie sich die erhobenen Honorare statistisch verteilen:
Für die Praxis relevant ist vor allem der Bereich zwischen HB III und HB V. Versicherungen akzeptieren Honorare in diesem Korridor in der Regel ohne Beanstandung. Liegt ein Gutachterhonorar innerhalb dieses Korridors, gilt es nach herrschender Rechtsprechung als angemessen und erstattungsfähig.
Gerichte orientieren sich häufig an der Spanne HB III bis HB V, wenn sie die Angemessenheit von Gutachterkosten beurteilen. Einzelne Amtsgerichte weichen zwar davon ab, doch die überwiegende Rechtsprechung – insbesondere des BGH – stützt diese Orientierungswerte.
Der Honorarkorridor bezieht sich nur auf das Grundhonorar. Nebenkosten wie Fotos, Fahrtkosten oder Schreibgebühren kommen separat hinzu. Mehr zur Gesamtberechnung erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
Die Gesamtkosten eines Kfz-Gutachtens bestehen aus zwei Bestandteilen: dem Grundhonorar und den Nebenkosten. Beide zusammen ergeben den Rechnungsbetrag, den die gegnerische Versicherung im Haftpflichtschadenfall erstatten muss.
Das Grundhonorar richtet sich nach der Höhe des festgestellten Schadens. Je höher die Reparaturkosten, desto höher das Grundhonorar – allerdings nicht proportional, sondern degressiv. Bei einem Schaden von 1.000 Euro liegt das Grundhonorar (HB III) bei etwa 260–280 Euro. Bei 5.000 Euro Schaden sind es rund 480–530 Euro. Diese degressive Staffelung bedeutet: Der prozentuale Anteil der Gutachterkosten sinkt mit steigender Schadenshöhe.
Zusätzlich zum Grundhonorar fallen Nebenkosten an, die der Gutachter gesondert berechnet. Die BVSK-Honorarbefragung erhebt auch hierfür Richtwerte:
In der Summe machen die Nebenkosten typischerweise 80–200 Euro aus – je nach Umfang des Gutachtens und Anfahrtsweg. Die Nebenkosten sind ebenso erstattungsfähig wie das Grundhonorar, sofern sie im üblichen Rahmen liegen. Weitere Details zu den Gesamtkosten finden Sie in unserem Ratgeber Was kostet ein Kfz-Gutachten?.
Die folgende Tabelle zeigt orientierend, mit welchen Gesamtkosten (Grundhonorar + Nebenkosten) Sie bei unterschiedlichen Schadenshöhen rechnen können. Die Werte basieren auf dem Honorarkorridor HB III bis HB V und beinhalten typische Nebenkosten:
| Schadenshöhe (netto) | Grundhonorar (HB III–V) | Nebenkosten (ca.) | Gesamtkosten (ca.) |
|---|---|---|---|
| 750 € | 230–260 € | 80–120 € | 310–380 € |
| 1.500 € | 290–330 € | 90–130 € | 380–460 € |
| 2.500 € | 360–410 € | 100–140 € | 460–550 € |
| 5.000 € | 480–550 € | 110–160 € | 590–710 € |
| 7.500 € | 560–640 € | 120–170 € | 680–810 € |
| 10.000 € | 630–720 € | 130–180 € | 760–900 € |
| 15.000 € | 740–850 € | 140–190 € | 880–1.040 € |
| 20.000 € | 830–950 € | 150–200 € | 980–1.150 € |
Hinweis: Die Werte sind Orientierungswerte und können je nach Region, Gutachter und Einzelfall abweichen. Entscheidend ist, dass das Honorar im Rahmen der BVSK-Befragung liegt und somit als üblich gilt. Ob bei Ihrem Schaden ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag ausreicht, hängt von der Schadenshöhe ab.
In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Haftpflichtversicherer die Gutachterkosten kürzen – insbesondere bei den Nebenkosten. Typische Kürzungsgründe sind:
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Solange die Gutachterkosten im Rahmen des Üblichen liegen, sind sie vollständig erstattungsfähig. Der Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben (BGH, Az. VI ZR 67/06). Er darf den erstbesten qualifizierten Gutachter beauftragen, ohne vorher Preise vergleichen zu müssen.
Wird Ihr Gutachterhonorar dennoch gekürzt, sollten Sie die Kürzung nicht einfach hinnehmen. Ihr Gutachter kann die Differenz in der Regel direkt gegenüber der Versicherung geltend machen – oder Sie beauftragen einen Rechtsanwalt, dessen Kosten bei einem unverschuldeten Unfall ebenfalls erstattungsfähig sind.
Erfahren Sie mehr darüber, wer den Kfz-Gutachter bezahlt und welche Rechte Sie als Geschädigter haben.
Nein. Die BVSK-Honorarbefragung ist keine verbindliche Gebührenordnung, sondern eine statistische Erhebung der tatsächlich abgerechneten Honorare. Sie dient Gerichten und Versicherungen als wichtiger Orientierungsmaßstab für die Üblichkeit von Gutachterkosten gemäß § 632 Abs. 2 BGB.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss die erforderlichen Gutachterkosten erstatten (§ 249 BGB). Liegt das Honorar im BVSK-Korridor, gilt es als angemessen. Der BGH hat bestätigt, dass der Geschädigte keinen Preisvergleich anstellen muss, bevor er einen Gutachter beauftragt.
HB steht für „Honorarbefragung". Die Stufen I bis V beschreiben die statistische Verteilung der erhobenen Honorare – von der unteren (HB I) bis zur oberen Grenze (HB V). Der Korridor HB III bis HB V gilt als üblicher Abrechnungsbereich und wird von Gerichten regelmäßig als Maßstab herangezogen.
Bei Kaskoschäden (Vollkasko, Teilkasko) spielt die BVSK-Tabelle eine untergeordnete Rolle. Hier bestimmt der Versicherungsvertrag, ob und in welcher Höhe Gutachterkosten übernommen werden. Viele Kaskoversicherer bestimmen selbst einen Gutachter oder erstatten nur bis zu einem bestimmten Betrag.
Grundsätzlich ja – Gutachter sind bei der Preisgestaltung frei. Allerdings riskiert der Geschädigte bei einem Honorar oberhalb von HB V, dass die Versicherung nur den BVSK-Korridor erstattet und der Geschädigte die Differenz selbst tragen muss. Im Streitfall prüft das Gericht die Angemessenheit im Einzelfall.
Der BVSK veröffentlicht die Honorarbefragung in der Regel alle zwei bis drei Jahre. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf der Website des BVSK (bvsk.de) einsehbar. Zwischen den Erhebungen gelten die zuletzt veröffentlichten Werte weiterhin als Orientierung.
Die vollständige BVSK-Honorarbefragung ist auf der Website des BVSK für jedermann einsehbar. Dort finden Sie die detaillierten Tabellen mit Grundhonoraren gestaffelt nach Schadenshöhe sowie die Nebenkostensätze. Ihr Kfz-Gutachter kann Ihnen die aktuellen Werte ebenfalls nennen.
Bei Bagatellschäden unter der sogenannten Bagatellgrenze von ca. 750–1.000 Euro reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag. Erst darüber ist ein Sachverständigengutachten üblich und die Kosten dafür erstattungsfähig. Bei Grenzfällen empfiehlt sich eine Rücksprache mit einem Anwalt oder Gutachter.
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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte.