Ein Unfall im Ausland ist eine Stresssituation – dennoch ist die sorgfältige Dokumentation am Unfallort entscheidend für die spätere Schadensregulierung. Folgende Schritte sollten Sie unbedingt vor Ort durchführen:
1. Unfallstelle sichern und Polizei rufen
In vielen europäischen Ländern ist die Polizei bei Verkehrsunfällen grundsätzlich hinzuzuziehen – anders als in Deutschland, wo bei reinen Blechschäden die Polizei nicht zwingend kommen muss. In folgenden Ländern sollten Sie die Polizei immer verständigen: Kroatien, Türkei, Polen, Tschechien, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Griechenland und alle baltischen Staaten. Ohne Polizeibericht ist die Schadensregulierung dort oft unmöglich.
2. Europäischen Unfallbericht ausfüllen
Der Europäische Unfallbericht (European Accident Statement) ist ein standardisiertes Formular, das in allen EU-Ländern anerkannt wird. Es liegt mehrsprachig vor und sollte in jedem Fahrzeug mitgeführt werden. Füllen Sie ihn gemeinsam mit dem Unfallgegner aus und lassen Sie ihn von beiden Seiten unterschreiben. Achtung: In manchen Ländern gilt die Unterschrift als Schuldanerkenntnis – unterschreiben Sie nur die Tatsachenfeststellung, nicht eine Schuldanerkennung.
3. Beweise sichern
Diese Dokumentation ist die Grundlage für das spätere Gutachten in Deutschland. Je gründlicher Sie vor Ort dokumentieren, desto besser kann der Sachverständige den Schaden beurteilen.
Die 4. EU-Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie (Richtlinie 2000/26/EG), mittlerweile konsolidiert in der Richtlinie 2009/103/EG, hat die Schadensregulierung bei Auslandsunfällen innerhalb der EU grundlegend vereinfacht. Vor ihrer Einführung im Jahr 2003 mussten Geschädigte ihre Ansprüche im Unfallland geltend machen – oft in einer fremden Sprache und nach unbekanntem Recht.
Die Richtlinie verpflichtet jeden Kfz-Haftpflichtversicherer, in jedem EU-/EWR-Mitgliedstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten (Regulierungsbeauftragter) zu benennen. Dieser Beauftragte ist in der Landessprache des Geschädigten erreichbar und wickelt den Schaden vor Ort ab.
Das bedeutet für Sie als deutscher Geschädigter: Sie können Ihre Ansprüche gegen den ausländischen Versicherer in Deutschland, auf Deutsch geltend machen. Sie müssen nicht ins Unfallland reisen und keinen ausländischen Anwalt beauftragen.
Wichtig: Die Richtlinie gilt für Unfälle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – also alle EU-Staaten plus Island, Liechtenstein und Norwegen. Auch die Schweiz ist über ein bilaterales Abkommen eingebunden. Für Unfälle außerhalb dieses Raums gelten abweichende Regelungen.
Die folgende Tabelle zeigt Ihnen, welche Regulierungswege je nach Unfallort zur Verfügung stehen:
| Unfallort | Regulierungsweg | Gutachten in D möglich? | Anwendbares Recht |
|---|---|---|---|
| EU-/EWR-Land | Regulierungsbeauftragter in Deutschland | Ja | Recht des Unfallorts (Rom-II-VO) |
| Schweiz | Nationales Versicherungsbüro / Regulierungsbeauftragter | Ja | Schweizer Recht |
| Türkei | Deutsches Büro Grüne Karte | Ja | Türkisches Recht |
| Grüne-Karte-Land (außerhalb EU) | Deutsches Büro Grüne Karte | Ja, empfohlen | Recht des Unfallorts |
| Nicht-Grüne-Karte-Land | Direkt gegen Schädiger/Versicherer vor Ort | Ja, aber Anerkennung unsicher | Recht des Unfallorts |
Der Zentralruf der Autoversicherer ist ein Service des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Er hilft Ihnen, die Versicherung eines ausländischen Unfallgegners und den zuständigen Regulierungsbeauftragten in Deutschland zu ermitteln.
So nutzen Sie den Zentralruf:
Für die Anfrage benötigen Sie das Kennzeichen des Unfallgegners und das Unfallland. Der Zentralruf nennt Ihnen dann den Versicherer und den Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland. Dieser ist Ihr Ansprechpartner für die gesamte weitere Regulierung.
Der Regulierungsbeauftragte hat nach Eingang Ihres Anspruchs drei Monate Zeit, ein begründetes Schadensangebot zu unterbreiten oder die Ablehnung zu begründen. Reagiert er nicht, können Sie sich an die deutsche Entschädigungsstelle wenden – diese wird beim GDV geführt und springt ein, wenn der Regulierungsbeauftragte nicht reagiert.
Sie müssen Ihr Gutachten nicht im Unfallland erstellen lassen. Nach der Rückkehr nach Deutschland können Sie einen deutschen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen. Dieser erstellt das Gutachten auf Deutsch, nach den in Deutschland üblichen Standards.
Voraussetzungen für ein nachträgliches Gutachten:
Der Sachverständige dokumentiert den Ist-Zustand des Fahrzeugs, berechnet die Reparaturkosten auf Basis deutscher Werkstattpreise und ermittelt ggf. die Wertminderung. Bei einem Totalschaden bestimmt er den Wiederbeschaffungswert und den Restwert.
Die Gutachterkosten sind als Teil des Schadensersatzes erstattungsfähig. Erfahren Sie mehr darüber, wer den Kfz-Gutachter bezahlt. Der Regulierungsbeauftragte in Deutschland ist verpflichtet, ein deutschsprachiges Gutachten zu akzeptieren.
Tipp: Lassen Sie das Gutachten zeitnah nach Ihrer Rückkehr erstellen. Je mehr Zeit verstreicht, desto schwieriger wird die Zuordnung von Schäden zum konkreten Unfallereignis.
Bei Auslandsunfällen gelten besondere Fristen, die Sie unbedingt kennen sollten:
3-Monats-Frist des Regulierungsbeauftragten: Der Schadenregulierungsbeauftragte muss innerhalb von drei Monaten nach Eingang Ihres Anspruchs ein begründetes Schadensangebot vorlegen oder die Ablehnung begründen. Geschieht dies nicht, können Sie die Entschädigungsstelle beim GDV einschalten.
Verjährung: Hier wird es komplex, denn es gilt das Recht des Unfallorts (Art. 4 Rom-II-Verordnung). Die Verjährungsfristen unterscheiden sich erheblich:
Achtung: In Ländern mit kurzen Fristen (Spanien 1 Jahr, Italien 2 Jahre) müssen Sie besonders zügig handeln. Melden Sie den Schaden umgehend beim Zentralruf und beauftragen Sie zeitnah einen Gutachter und ggf. einen Anwalt.
Empfehlung: Melden Sie den Unfall innerhalb einer Woche nach Rückkehr beim Zentralruf und lassen Sie das Gutachten innerhalb von zwei Wochen erstellen. So sind Sie auf der sicheren Seite – auch bei kurzen Verjährungsfristen. Den vollständigen Ablauf der Unfallregulierung finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.
Ja. Sie können nach Ihrer Rückkehr einen deutschen Kfz-Sachverständigen beauftragen. Das Gutachten wird auf Deutsch erstellt und ist gegenüber dem Regulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung in Deutschland gültig. Wichtig ist, dass das Fahrzeug vor dem Gutachtertermin nicht repariert wird.
Der Zentralruf ist ein Service des GDV, über den Sie die Versicherung eines ausländischen Unfallgegners ermitteln können. Unter +49 40 300 330 300 oder auf zentralruf.de erfahren Sie den zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland, an den Sie Ihre Ansprüche richten können.
Nach der Rom-II-Verordnung gilt grundsätzlich das Recht des Unfallorts. Ein Unfall in Frankreich wird also nach französischem Recht beurteilt – auch wenn Sie den Schaden über den Regulierungsbeauftragten in Deutschland regulieren. Ausnahmen bestehen, wenn beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Land haben.
In vielen europäischen Ländern ist das Rufen der Polizei bei Unfällen Pflicht oder dringend empfohlen. In Ländern wie der Türkei, Kroatien, Polen oder Ungarn ist ein Polizeibericht oft zwingende Voraussetzung für die Schadensregulierung. Rufen Sie im Zweifel immer die Polizei.
Die Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr (Grüne Karte) ist der Nachweis, dass für ein Fahrzeug im Ausland Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Seit 2021 ist sie in vielen EU-Ländern nicht mehr zwingend mitzuführen – das Kennzeichen reicht als Versicherungsnachweis. Außerhalb der EU ist die Grüne Karte jedoch weiterhin wichtig.
Jeder qualifizierte Kfz-Sachverständige in Deutschland kann ein Gutachten für einen Auslandsschaden erstellen. Spezielle Qualifikationen sind nicht erforderlich – entscheidend ist die Erfahrung mit der Schadensdokumentation und -bewertung. Über unser Verzeichnis finden Sie einen Gutachter in Ihrer Nähe.
Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung – in der Praxis der Regulierungsbeauftragte in Deutschland. Die Gutachterkosten sind Bestandteil des Schadensersatzes. Der Gutachter rechnet entweder direkt mit der Versicherung ab oder Sie treten in Vorleistung und fordern die Kosten zurück.
Reagiert der Regulierungsbeauftragte nicht innerhalb von drei Monaten, können Sie sich an die Entschädigungsstelle beim GDV wenden. Diese übernimmt die Regulierung und fordert die Kosten vom ausländischen Versicherer zurück. Alternativ können Sie mit anwaltlicher Hilfe direkt gegen den ausländischen Versicherer vorgehen.
Sie hatten einen Unfall?
Finden Sie jetzt einen unabhängigen Kfz-Gutachter in Ihrer Nähe.
Die Kosten trägt die gegnerische Versicherung – Sie haben freie Gutachterwahl!
Gutachter in Ihrer Nähe finden ›
Über 5.000 Orte · Unabhängige Sachverständige · Kostenlos vergleichen
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte.