Kurz & knapp: Ein öffentlich bestellter und vereidigter (ö.b.u.v.) Kfz-Sachverständiger trägt einen gesetzlich geschützten Titel nach §36 GewO, vergeben durch die zuständige IHK. Voraussetzungen sind ein technischer Hochschulabschluss oder Meistertitel, mindestens fünf Jahre Berufserfahrung, überdurchschnittliche Fachkenntnisse und persönliche Zuverlässigkeit. Der Titel garantiert besondere Unparteilichkeit und Sachkunde – deshalb werden ö.b.u.v. Sachverständige von Gerichten bevorzugt beauftragt.
Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" ist ein gesetzlich geschützter Titel. Im Gegensatz zu den Begriffen „Gutachter" oder „Sachverständiger", die in Deutschland nicht geschützt sind und von jedem geführt werden dürfen, unterliegt der Zusatz „öffentlich bestellt und vereidigt" dem Schutz der Gewerbeordnung (GewO), §36. Wer diesen Titel unberechtigt führt, macht sich strafbar.
Die öffentliche Bestellung erfolgt durch die regional zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) oder – bei handwerklichen Sachgebieten – durch die Handwerkskammer (HWK). Im Bereich Kfz-Schadensbewertung und Fahrzeugbewertung sind es in aller Regel die IHKs, die die Bestellung vornehmen. Die rechtliche Grundlage bilden neben §36 GewO die jeweilige Sachverständigenordnung (SVO) der bestellenden Kammer sowie die Muster-Sachverständigenordnung des DIHK.
Mit der Bestellung geht eine Vereidigung einher. Der Sachverständige leistet einen Eid, in dem er sich verpflichtet, seine Aufgaben unparteiisch, unabhängig, gewissenhaft und weisungsfrei zu erfüllen. Dieser Eid ist nicht nur ein formaler Akt – er begründet eine besondere Pflichtenstellung, die über die allgemeine Berufspflicht hinausgeht. Verstöße gegen den Eid können zum Widerruf der Bestellung führen.
In der Praxis existieren im Kfz-Sachverständigenwesen drei wesentliche Qualifikationsstufen, die sich in Anforderungen und Anerkennung deutlich unterscheiden:
Wer sich grundsätzlich für den Berufseinstieg als Kfz-Sachverständiger interessiert, findet in unserem Ratgeber Kfz-Gutachter werden: Voraussetzungen, Ausbildung und Kosten einen umfassenden Überblick über alle drei Wege.
Die Anforderungen an die öffentliche Bestellung sind bewusst hoch angesetzt. Die IHK prüft sowohl die fachliche Qualifikation als auch die persönliche Eignung des Bewerbers. Die Sachverständigenordnung (SVO) verlangt in §3 ausdrücklich „erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse" – ein bloß durchschnittliches Wissen reicht nicht aus.
| Kriterium | IHK-zertifiziert (DIN 17024) | Öffentlich bestellt & vereidigt |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | DIN EN ISO/IEC 17024 | §36 GewO, Sachverständigenordnung |
| Titel geschützt? | Nein (nur „zertifiziert" als Zusatz) | Ja, gesetzlich geschützt |
| Bestellende Stelle | Akkreditierte Zertifizierungsstelle | IHK / Handwerkskammer |
| Fachliche Anforderung | Überdurchschnittliche Kenntnisse | Erheblich über dem Durchschnitt |
| Berufserfahrung | Mind. 3–5 Jahre | Mind. 5–10 Jahre |
| Prüfungsverfahren | Schriftliche & mündliche Prüfung | Probegutachten, Aktengutachten, Fachgespräch |
| Vereidigung | Nein | Ja (Eid auf Unparteilichkeit) |
| Rundstempel mit IHK-Siegel | Nein | Ja |
| Gerichtsbeauftragung | Möglich, aber nicht bevorzugt | Bevorzugte Beauftragung durch Gerichte |
| Befristung | 5 Jahre (Re-Zertifizierung) | 5 Jahre (Verlängerung möglich) |
| Kosten (Bestellung/Prüfung) | 1.500–3.000 € | 1.500–3.000 € zzgl. Vorbereitung |
Das Bestellungsverfahren ist ein mehrstufiger Prozess, der – je nach IHK und individueller Vorbereitung – zwischen 6 und 18 Monaten dauern kann. Im Folgenden die einzelnen Schritte im Detail.
Der erste Schritt ist die formale Antragstellung bei der IHK, in deren Bezirk der Bewerber seinen Hauptwohnsitz oder seine Niederlassung hat. Es empfiehlt sich, vorab ein Beratungsgespräch mit der Sachverständigenabteilung der IHK zu führen, um die individuellen Voraussetzungen zu klären und den Verfahrensablauf zu besprechen. Nicht jede IHK führt regelmäßig Bestellungsverfahren im Sachgebiet Kfz durch – bei Bedarf verweist die IHK an eine benachbarte Kammer.
Mit dem Antrag müssen umfangreiche Unterlagen eingereicht werden. Die genauen Anforderungen variieren je nach IHK, umfassen aber typischerweise:
Das Herzstück des Verfahrens ist die fachliche Überprüfung. Diese besteht typischerweise aus drei Komponenten:
Probegutachten: Der Bewerber muss ein oder mehrere Gutachten über reale Fahrzeugschäden unter Prüfungsbedingungen erstellen. Das Fahrzeug wird von der IHK gestellt. Bewertet werden die fachliche Korrektheit, die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die sprachliche Qualität.
Aktengutachten: Anhand von Akten (Fotos, Polizeiprotokolle, Reparaturrechnungen) muss der Bewerber ein Gutachten erstellen, ohne das Fahrzeug selbst begutachten zu können. Dies simuliert die gerichtliche Praxis und prüft die Fähigkeit, aus vorhandenen Unterlagen belastbare Schlüsse zu ziehen.
Fachgespräch: Im mündlichen Fachgespräch (Dauer: 1–3 Stunden) wird das Fachwissen des Bewerbers umfassend geprüft. Typische Themen sind: Schadenskalkulation, Reparaturtechnologie, Fahrzeugtechnik, Unfallrekonstruktion, Fahrzeugbewertung, einschlägige Rechtsprechung und Berufspflichten des Sachverständigen.
Die IHK setzt für jedes Sachgebiet einen Fachausschuss ein, der aus erfahrenen ö.b.u.v. Sachverständigen und ggf. weiteren Experten besteht. Dieser Ausschuss bewertet die eingereichten Unterlagen, die Probegutachten und das Fachgespräch. Er gibt der IHK eine Empfehlung, ob die Bestellung ausgesprochen werden soll.
Nach positiver Empfehlung des Fachausschusses erfolgt die formale Bestellung durch die IHK. In einem feierlichen Akt leistet der Sachverständige den Eid:
„Ich schwöre, dass ich die mir übertragenen Aufgaben als öffentlich bestellter Sachverständiger unparteiisch, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."
Mit der Vereidigung erhält der Sachverständige seine Bestellungsurkunde, einen Sachverständigenausweis und seinen Rundstempel mit dem IHK-Siegel. Der Rundstempel ist das äußere Kennzeichen der öffentlichen Bestellung und darf nur auf Gutachten verwendet werden, die im Bestellungsgebiet erstattet wurden.
Nach der Bestellung wird der Sachverständige in das Sachverständigenverzeichnis der IHK eingetragen, das öffentlich einsehbar ist (online unter svv.ihk.de). Gerichte, Anwälte, Versicherungen und Privatpersonen können dort nach ö.b.u.v. Sachverständigen suchen. Die Eintragung umfasst Name, Anschrift, Sachgebiet und Bestellungszeitraum.
Die Kosten setzen sich aus mehreren Posten zusammen:
Insgesamt sollten Bewerber mit Gesamtkosten von 5.000–10.000 EUR für das reine Verfahren rechnen (ohne Ausstattung). Die Investition amortisiert sich durch die höhere Vergütung und die bessere Auftragslage in der Regel innerhalb von ein bis zwei Jahren.
Mit der öffentlichen Bestellung gehen sowohl besondere Rechte als auch weitreichende Pflichten einher. Die Pflichtenstellung des ö.b.u.v. Sachverständigen geht deutlich über die eines freien oder zertifizierten Sachverständigen hinaus.
Übernahmepflicht bei Gerichtsaufträgen: Ein ö.b.u.v. Sachverständiger ist grundsätzlich verpflichtet, Aufträge von Gerichten anzunehmen. Eine Ablehnung ist nur aus wichtigem Grund möglich (z. B. Befangenheit, Überlastung, Sachgebiet nicht betroffen).
Persönliche Gutachtenerstattung: Gutachten müssen vom bestellten Sachverständigen persönlich erstattet werden. Die vollständige Delegation an Mitarbeiter ist unzulässig. Hilfskräfte dürfen nur unter unmittelbarer Aufsicht und Verantwortung des Sachverständigen mitwirken.
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit: Der Sachverständige muss jede Tätigkeit ablehnen, bei der seine Unparteilichkeit gefährdet sein könnte. Er darf sich weder von Versicherungen noch von Auftraggebern beeinflussen lassen und muss Interessenkonflikte offenlegen.
Regelmäßige Fortbildung: Die IHK verlangt den Nachweis regelmäßiger fachlicher Fortbildung. Die konkreten Anforderungen variieren, in der Regel werden 40–60 Stunden pro Bestellungszeitraum erwartet. Die Fortbildung muss das Sachgebiet und angrenzende Rechtsgebiete abdecken.
JVEG-Vergütung bei Gerichtsaufträgen: Bei gerichtlichen Aufträgen richtet sich die Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Die Stundensätze liegen je nach Qualifikationsgruppe bei 80–125 EUR pro Stunde (Honorargruppen M1 bis M3). Diese Sätze liegen in der Regel unter dem, was für Privatgutachten am Markt erzielt werden kann. Einen detaillierten Überblick über die Vergütungsstrukturen bietet unser Artikel zu Stundenverrechnungssätzen im Gutachterwesen.
Die öffentliche Bestellung ist in aller Regel auf 5 Jahre befristet. Vor Ablauf kann der Sachverständige eine Verlängerung beantragen. Dazu muss er nachweisen, dass er weiterhin die Voraussetzungen erfüllt, insbesondere:
Ein vereinfachtes Überprüfungsverfahren (kein erneutes Probegutachten) ist bei der Verlängerung üblich, sofern keine Beanstandungen vorliegen. Die Verlängerungsgebühr liegt unter der Erstbestellungsgebühr.
Die IHK kann die Bestellung widerrufen, wenn der Sachverständige seine Pflichten verletzt. Widerrufsgründe sind unter anderem:
Die öffentliche Bestellung ist nicht nur ein Qualitätsmerkmal, sondern auch ein wirtschaftlicher Vorteil. Der Titel öffnet Türen zu Auftragsquellen, die freien oder zertifizierten Sachverständigen weniger zugänglich sind.
Gerichtsaufträge werden nach dem JVEG vergütet. Die Stundensätze (80–125 EUR) liegen unter den marktüblichen Honoraren für Privatgutachten. Dennoch sind Gerichtsaufträge wirtschaftlich attraktiv, weil sie regelmäßig und planbarer anfallen als Privataufträge. Ein gut vernetzter ö.b.u.v. Sachverständiger kann mit 50–100 Gerichtsgutachten pro Jahr rechnen – je nach Gerichtsbezirk und Sachgebiet.
Bei Privatgutachten (Haftpflichtschäden, Fahrzeugbewertungen, Beweissicherungen) ist das Honorar frei verhandelbar. Als Orientierung dient die BVSK-Honorarbefragung, die regelmäßig die marktüblichen Honorare erhebt. Der Titel „ö.b.u.v." wirkt hier als Vertrauensbonus: Versicherungen akzeptieren Gutachten von ö.b.u.v. Sachverständigen tendenziell schneller, Anwälte empfehlen sie bevorzugt, und Geschädigte vertrauen dem geprüften Titel.
Das Einkommen eines ö.b.u.v. Kfz-Sachverständigen hängt stark von Region, Auslastung und Geschäftsmodell ab. Realistische Spannen:
Entscheidend ist die Kombination aus Gerichts- und Privatgutachten. Wer ausschließlich Gerichtsgutachten erstattet, verdient durch die JVEG-Sätze weniger als am freien Markt. Die wirtschaftlich erfolgreichsten Sachverständigen nutzen den Titel und die Gerichtspräsenz als Akquise-Kanal für lukrativere Privataufträge.
Für ö.b.u.v. Sachverständige, die ihre Sichtbarkeit im Internet ausbauen möchten, lohnt ein Blick in unseren Leitfaden zur Suchmaschinenoptimierung für Kfz-Gutachter. Auch die gezielte Kundengewinnung über Fachportale und Online-Marketing wird zunehmend wichtiger, um neben den Gerichtsaufträgen auch Privatmandate zu gewinnen.
Ein „Kfz-Gutachter" ist keine geschützte Bezeichnung – grundsätzlich darf sich jeder so nennen. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger hingegen hat ein anspruchsvolles Prüfungsverfahren bei der IHK durchlaufen, besitzt nachweislich überdurchschnittliche Fachkenntnisse und wurde auf Unparteilichkeit vereidigt. Der Titel ist gesetzlich geschützt nach §36 GewO. Gerichte beauftragen ö.b.u.v. Sachverständige bevorzugt.
Sie benötigen eine technische Qualifikation (Ingenieurstudium, Kfz-Meister oder gleichwertig), mindestens 5–10 Jahre einschlägige Berufserfahrung, erheblich überdurchschnittliche Fachkenntnisse in Ihrem Sachgebiet, persönliche Zuverlässigkeit (einwandfreies Führungszeugnis), geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, eine eigene Betriebsstätte mit Ausstattung, eine Berufshaftpflichtversicherung sowie Kenntnisse im einschlägigen Recht.
Vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Vereidigung vergehen in der Regel 6 bis 18 Monate. Die Dauer hängt von der Bearbeitungszeit der IHK, der Terminierung des Fachgesprächs und der Zusammenkunft des Fachausschusses ab. Die eigentliche Vorbereitung – insbesondere das Erstellen der Referenzgutachten und die fachliche Auffrischung – kann zusätzlich mehrere Monate beanspruchen.
Die reine Bestellungsgebühr der IHK liegt bei 1.500–3.000 EUR. Hinzu kommen Kosten für Vorbereitungskurse (2.000–5.000 EUR), Führungszeugnis und Auskünfte (ca. 50–100 EUR) sowie die laufende Berufshaftpflichtversicherung (800–2.000 EUR/Jahr). Insgesamt sollten Bewerber mit 5.000–10.000 EUR an Verfahrenskosten rechnen, ohne Investitionen in die technische Ausstattung.
Ja. Gerichte greifen bei der Bestellung von Sachverständigen in der Regel zuerst auf das Sachverständigenverzeichnis der IHK zurück. Der Gesetzgeber hat in §404 ZPO festgelegt, dass Gerichte „andere Personen" nur dann als Sachverständige auswählen sollen, wenn „besondere Umstände" dies erfordern. In der Praxis bedeutet dies, dass ö.b.u.v. Sachverständige bei Gerichtsaufträgen klar bevorzugt werden.
Ja, die IHK kann die Bestellung widerrufen. Gründe sind unter anderem grobe fachliche Fehler, Verletzung der Unparteilichkeit, strafrechtliche Verurteilungen, Insolvenz, wiederholte Verweigerung von Gerichtsaufträgen ohne wichtigen Grund oder Nichterfüllung der Fortbildungspflicht. Vor einem Widerruf wird der Sachverständige angehört. Gegen den Widerruf steht der Verwaltungsrechtsweg offen.
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