Kfz-Gutachter und Kfz-Sachverständige
Ihr Recht auf ein unabhängiges Kfz-Gutachten. Ihr Gutachter, Ihre Wahl.
die-kfzgutachter.de

Öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger werden: Voraussetzungen, Ablauf und Kosten

Kurz & knapp: Ein öffentlich bestellter und vereidigter (ö.b.u.v.) Kfz-Sachverständiger trägt einen gesetzlich geschützten Titel nach §36 GewO, vergeben durch die zuständige IHK. Voraussetzungen sind ein technischer Hochschulabschluss oder Meistertitel, mindestens fünf Jahre Berufserfahrung, überdurchschnittliche Fachkenntnisse und persönliche Zuverlässigkeit. Der Titel garantiert besondere Unparteilichkeit und Sachkunde – deshalb werden ö.b.u.v. Sachverständige von Gerichten bevorzugt beauftragt.

Was bedeutet „öffentlich bestellt und vereidigt"?

Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" ist ein gesetzlich geschützter Titel. Im Gegensatz zu den Begriffen „Gutachter" oder „Sachverständiger", die in Deutschland nicht geschützt sind und von jedem geführt werden dürfen, unterliegt der Zusatz „öffentlich bestellt und vereidigt" dem Schutz der Gewerbeordnung (GewO), §36. Wer diesen Titel unberechtigt führt, macht sich strafbar.

Die öffentliche Bestellung erfolgt durch die regional zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) oder – bei handwerklichen Sachgebieten – durch die Handwerkskammer (HWK). Im Bereich Kfz-Schadensbewertung und Fahrzeugbewertung sind es in aller Regel die IHKs, die die Bestellung vornehmen. Die rechtliche Grundlage bilden neben §36 GewO die jeweilige Sachverständigenordnung (SVO) der bestellenden Kammer sowie die Muster-Sachverständigenordnung des DIHK.

Mit der Bestellung geht eine Vereidigung einher. Der Sachverständige leistet einen Eid, in dem er sich verpflichtet, seine Aufgaben unparteiisch, unabhängig, gewissenhaft und weisungsfrei zu erfüllen. Dieser Eid ist nicht nur ein formaler Akt – er begründet eine besondere Pflichtenstellung, die über die allgemeine Berufspflicht hinausgeht. Verstöße gegen den Eid können zum Widerruf der Bestellung führen.

Der Unterschied zu anderen Qualifikationsstufen

In der Praxis existieren im Kfz-Sachverständigenwesen drei wesentliche Qualifikationsstufen, die sich in Anforderungen und Anerkennung deutlich unterscheiden:

  • Freier Kfz-Sachverständiger: Keine formale Zertifizierung erforderlich. Da die Berufsbezeichnung nicht geschützt ist, kann sich grundsätzlich jeder so nennen. Die Qualität variiert erheblich. Freie Sachverständige werden von Gerichten selten beauftragt.
  • IHK-zertifizierter Kfz-Sachverständiger: Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine akkreditierte Personalzertifizierungsstelle. Ein anerkannter Qualifikationsnachweis, der zunehmend auch bei Gerichtsaufträgen akzeptiert wird. Die Anforderungen sind geringer als bei der öffentlichen Bestellung.
  • Öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger: Die höchste Qualifikationsstufe. Der Titel steht für überdurchschnittliche Fachkenntnisse, geprüft in einem anspruchsvollen Verfahren durch die IHK. Gerichte beauftragen ö.b.u.v. Sachverständige bevorzugt, da der Titel als Garantie für Sachkunde und Unparteilichkeit gilt.

Wer sich grundsätzlich für den Berufseinstieg als Kfz-Sachverständiger interessiert, findet in unserem Ratgeber Kfz-Gutachter werden: Voraussetzungen, Ausbildung und Kosten einen umfassenden Überblick über alle drei Wege.

Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung

Die Anforderungen an die öffentliche Bestellung sind bewusst hoch angesetzt. Die IHK prüft sowohl die fachliche Qualifikation als auch die persönliche Eignung des Bewerbers. Die Sachverständigenordnung (SVO) verlangt in §3 ausdrücklich „erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse" – ein bloß durchschnittliches Wissen reicht nicht aus.

Fachliche Voraussetzungen

  • Technische Qualifikation: Abgeschlossenes Studium als Diplom-Ingenieur, Master oder Bachelor im Bereich Fahrzeugtechnik, Maschinenbau oder vergleichbar. Alternativ: Kfz-Meister oder staatlich geprüfter Techniker mit nachgewiesener Zusatzqualifikation und herausragender Fachkenntnis.
  • Berufserfahrung: In der Regel mindestens 5 bis 10 Jahre einschlägige Berufserfahrung im Kfz-Sachverständigenwesen oder in vergleichbarer technischer Tätigkeit. Mehrere Jahre davon als aktiver Sachverständiger mit eigenständiger Gutachtenerstellung.
  • Überdurchschnittliche Fachkenntnisse: Der Bewerber muss in seinem Sachgebiet – zum Beispiel „Schäden und Bewertung von Kraftfahrzeugen" – Kenntnisse nachweisen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen. Dies wird durch Referenzgutachten, Probegutachten und ein Fachgespräch überprüft.
  • Kalkulationssoftware: Sichere Beherrschung mindestens eines der marktführenden Systeme (Audatex/Qapter, DAT/SilverDAT). Viele IHKs erwarten Erfahrung mit beiden Systemen.
  • Rechtskenntnisse: Solide Kenntnisse im für das Sachgebiet relevanten deutschen Recht, insbesondere Schadenersatzrecht (BGB §§249 ff.), Versicherungsrecht, JVEG, StVG und einschlägige BGH-Rechtsprechung.

Persönliche Voraussetzungen

  • Mindestalter: Je nach IHK in der Regel um die 30 Jahre. Ein Höchstalter ist ebenfalls verbreitet (65–68 Jahre, variiert je nach Kammer).
  • Persönliche Zuverlässigkeit (Zuverlässigkeit): Einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, keine Vorstrafen, die Zweifel an der Eignung begründen.
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse: Keine Insolvenz, keine Eidesstattlichen Versicherungen, keine Einträge im Schuldnerverzeichnis.
  • Unabhängigkeit und Unparteilichkeit: Keine wirtschaftlichen Verflechtungen, die die Unabhängigkeit gefährden (z.B. keine Beteiligung an Werkstätten oder Versicherungen im Sachgebiet).
  • Berufshaftpflichtversicherung: Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (Deckungssumme in der Regel mindestens 250.000–500.000 EUR).
  • Eigene Betriebsstätte: Ein eigenes Büro mit der erforderlichen technischen Ausstattung (Messgeräte, Fotodokumentation, EDV, Zugang zu Kalkulationssoftware).

Vergleich: IHK-zertifiziert vs. öffentlich bestellt und vereidigt

KriteriumIHK-zertifiziert (DIN 17024)Öffentlich bestellt & vereidigt
RechtsgrundlageDIN EN ISO/IEC 17024§36 GewO, Sachverständigenordnung
Titel geschützt?Nein (nur „zertifiziert" als Zusatz)Ja, gesetzlich geschützt
Bestellende StelleAkkreditierte ZertifizierungsstelleIHK / Handwerkskammer
Fachliche AnforderungÜberdurchschnittliche KenntnisseErheblich über dem Durchschnitt
BerufserfahrungMind. 3–5 JahreMind. 5–10 Jahre
PrüfungsverfahrenSchriftliche & mündliche PrüfungProbegutachten, Aktengutachten, Fachgespräch
VereidigungNeinJa (Eid auf Unparteilichkeit)
Rundstempel mit IHK-SiegelNeinJa
GerichtsbeauftragungMöglich, aber nicht bevorzugtBevorzugte Beauftragung durch Gerichte
Befristung5 Jahre (Re-Zertifizierung)5 Jahre (Verlängerung möglich)
Kosten (Bestellung/Prüfung)1.500–3.000 €1.500–3.000 € zzgl. Vorbereitung

Der Weg zur Bestellung: Ablauf Schritt für Schritt

Das Bestellungsverfahren ist ein mehrstufiger Prozess, der – je nach IHK und individueller Vorbereitung – zwischen 6 und 18 Monaten dauern kann. Im Folgenden die einzelnen Schritte im Detail.

Schritt 1: Antrag bei der zuständigen IHK

Der erste Schritt ist die formale Antragstellung bei der IHK, in deren Bezirk der Bewerber seinen Hauptwohnsitz oder seine Niederlassung hat. Es empfiehlt sich, vorab ein Beratungsgespräch mit der Sachverständigenabteilung der IHK zu führen, um die individuellen Voraussetzungen zu klären und den Verfahrensablauf zu besprechen. Nicht jede IHK führt regelmäßig Bestellungsverfahren im Sachgebiet Kfz durch – bei Bedarf verweist die IHK an eine benachbarte Kammer.

Schritt 2: Einreichung der Unterlagen

Mit dem Antrag müssen umfangreiche Unterlagen eingereicht werden. Die genauen Anforderungen variieren je nach IHK, umfassen aber typischerweise:

  1. Tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darstellung des beruflichen Werdegangs
  2. Zeugnisse und Urkunden (Studienabschluss, Meisterbrief, Weiterbildungen)
  3. Nachweis der Berufserfahrung (Arbeitszeugnisse, Referenzen)
  4. Referenzgutachten (in der Regel 5–10 eigene Gutachten aus verschiedenen Schadenstypen)
  5. Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O – zur Vorlage bei einer Behörde)
  6. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  7. Nachweis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse (Schufa-Auskunft, Bescheinigung des Insolvenzgerichts)
  8. Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
  9. Nachweis der technischen Ausstattung (Büro, Messgeräte, Software-Lizenzen)
  10. Fortbildungsnachweise der letzten Jahre

Schritt 3: Fachliche Überprüfung

Das Herzstück des Verfahrens ist die fachliche Überprüfung. Diese besteht typischerweise aus drei Komponenten:

Probegutachten: Der Bewerber muss ein oder mehrere Gutachten über reale Fahrzeugschäden unter Prüfungsbedingungen erstellen. Das Fahrzeug wird von der IHK gestellt. Bewertet werden die fachliche Korrektheit, die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die sprachliche Qualität.

Aktengutachten: Anhand von Akten (Fotos, Polizeiprotokolle, Reparaturrechnungen) muss der Bewerber ein Gutachten erstellen, ohne das Fahrzeug selbst begutachten zu können. Dies simuliert die gerichtliche Praxis und prüft die Fähigkeit, aus vorhandenen Unterlagen belastbare Schlüsse zu ziehen.

Fachgespräch: Im mündlichen Fachgespräch (Dauer: 1–3 Stunden) wird das Fachwissen des Bewerbers umfassend geprüft. Typische Themen sind: Schadenskalkulation, Reparaturtechnologie, Fahrzeugtechnik, Unfallrekonstruktion, Fahrzeugbewertung, einschlägige Rechtsprechung und Berufspflichten des Sachverständigen.

Schritt 4: Prüfung durch den Fachausschuss

Die IHK setzt für jedes Sachgebiet einen Fachausschuss ein, der aus erfahrenen ö.b.u.v. Sachverständigen und ggf. weiteren Experten besteht. Dieser Ausschuss bewertet die eingereichten Unterlagen, die Probegutachten und das Fachgespräch. Er gibt der IHK eine Empfehlung, ob die Bestellung ausgesprochen werden soll.

Schritt 5: Bestellung und Vereidigung

Nach positiver Empfehlung des Fachausschusses erfolgt die formale Bestellung durch die IHK. In einem feierlichen Akt leistet der Sachverständige den Eid:

„Ich schwöre, dass ich die mir übertragenen Aufgaben als öffentlich bestellter Sachverständiger unparteiisch, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."

Mit der Vereidigung erhält der Sachverständige seine Bestellungsurkunde, einen Sachverständigenausweis und seinen Rundstempel mit dem IHK-Siegel. Der Rundstempel ist das äußere Kennzeichen der öffentlichen Bestellung und darf nur auf Gutachten verwendet werden, die im Bestellungsgebiet erstattet wurden.

Schritt 6: Eintragung ins Sachverständigenverzeichnis

Nach der Bestellung wird der Sachverständige in das Sachverständigenverzeichnis der IHK eingetragen, das öffentlich einsehbar ist (online unter svv.ihk.de). Gerichte, Anwälte, Versicherungen und Privatpersonen können dort nach ö.b.u.v. Sachverständigen suchen. Die Eintragung umfasst Name, Anschrift, Sachgebiet und Bestellungszeitraum.

Kosten des Bestellungsverfahrens

Die Kosten setzen sich aus mehreren Posten zusammen:

  • Bestellungsgebühr der IHK: 1.500–3.000 EUR (je nach Kammer)
  • Vorbereitungskurse: 2.000–5.000 EUR (optional, aber empfehlenswert)
  • Führungszeugnis und Auskünfte: ca. 50–100 EUR
  • Berufshaftpflichtversicherung: 800–2.000 EUR/Jahr
  • Technische Ausstattung (sofern noch nicht vorhanden): variabel, ab 10.000 EUR

Insgesamt sollten Bewerber mit Gesamtkosten von 5.000–10.000 EUR für das reine Verfahren rechnen (ohne Ausstattung). Die Investition amortisiert sich durch die höhere Vergütung und die bessere Auftragslage in der Regel innerhalb von ein bis zwei Jahren.

Rechte und Pflichten nach der Bestellung

Mit der öffentlichen Bestellung gehen sowohl besondere Rechte als auch weitreichende Pflichten einher. Die Pflichtenstellung des ö.b.u.v. Sachverständigen geht deutlich über die eines freien oder zertifizierten Sachverständigen hinaus.

Rechte des ö.b.u.v. Sachverständigen

  • Führen des geschützten Titels: „Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für [Sachgebiet]" – ein Alleinstellungsmerkmal im Markt.
  • Rundstempel mit IHK-Siegel: Der Stempel verleiht Gutachten eine besondere Beweiskraft und Seriosität.
  • Eintragung im Sachverständigenverzeichnis: Sichtbarkeit bei Gerichten, Anwälten und potenziellen Auftraggebern.
  • Bevorzugte Beauftragung durch Gerichte: Gerichte greifen bei der Auswahl von Sachverständigen in der Regel zuerst auf das IHK-Verzeichnis zurück.

Pflichten des ö.b.u.v. Sachverständigen

Übernahmepflicht bei Gerichtsaufträgen: Ein ö.b.u.v. Sachverständiger ist grundsätzlich verpflichtet, Aufträge von Gerichten anzunehmen. Eine Ablehnung ist nur aus wichtigem Grund möglich (z. B. Befangenheit, Überlastung, Sachgebiet nicht betroffen).

Persönliche Gutachtenerstattung: Gutachten müssen vom bestellten Sachverständigen persönlich erstattet werden. Die vollständige Delegation an Mitarbeiter ist unzulässig. Hilfskräfte dürfen nur unter unmittelbarer Aufsicht und Verantwortung des Sachverständigen mitwirken.

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit: Der Sachverständige muss jede Tätigkeit ablehnen, bei der seine Unparteilichkeit gefährdet sein könnte. Er darf sich weder von Versicherungen noch von Auftraggebern beeinflussen lassen und muss Interessenkonflikte offenlegen.

Regelmäßige Fortbildung: Die IHK verlangt den Nachweis regelmäßiger fachlicher Fortbildung. Die konkreten Anforderungen variieren, in der Regel werden 40–60 Stunden pro Bestellungszeitraum erwartet. Die Fortbildung muss das Sachgebiet und angrenzende Rechtsgebiete abdecken.

JVEG-Vergütung bei Gerichtsaufträgen: Bei gerichtlichen Aufträgen richtet sich die Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Die Stundensätze liegen je nach Qualifikationsgruppe bei 80–125 EUR pro Stunde (Honorargruppen M1 bis M3). Diese Sätze liegen in der Regel unter dem, was für Privatgutachten am Markt erzielt werden kann. Einen detaillierten Überblick über die Vergütungsstrukturen bietet unser Artikel zu Stundenverrechnungssätzen im Gutachterwesen.

Befristung und Verlängerung

Die öffentliche Bestellung ist in aller Regel auf 5 Jahre befristet. Vor Ablauf kann der Sachverständige eine Verlängerung beantragen. Dazu muss er nachweisen, dass er weiterhin die Voraussetzungen erfüllt, insbesondere:

  • Fortbildungsnachweise für den abgelaufenen Bestellungszeitraum
  • Aktuelles Führungszeugnis
  • Nachweis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse
  • Weiterhin ausreichende Berufshaftpflichtversicherung

Ein vereinfachtes Überprüfungsverfahren (kein erneutes Probegutachten) ist bei der Verlängerung üblich, sofern keine Beanstandungen vorliegen. Die Verlängerungsgebühr liegt unter der Erstbestellungsgebühr.

Widerruf der Bestellung

Die IHK kann die Bestellung widerrufen, wenn der Sachverständige seine Pflichten verletzt. Widerrufsgründe sind unter anderem:

  • Grobe oder wiederholte fachliche Fehler in Gutachten
  • Verletzung der Unparteilichkeit
  • Strafrechtliche Verurteilungen, die die Zuverlässigkeit infrage stellen
  • Insolvenz oder zerrüttete wirtschaftliche Verhältnisse
  • Verweigerung von Gerichtsaufträgen ohne wichtigen Grund
  • Nichterfüllung der Fortbildungspflicht

Verdienst und wirtschaftliche Perspektive

Die öffentliche Bestellung ist nicht nur ein Qualitätsmerkmal, sondern auch ein wirtschaftlicher Vorteil. Der Titel öffnet Türen zu Auftragsquellen, die freien oder zertifizierten Sachverständigen weniger zugänglich sind.

Gerichtsgutachten: Vergütung nach JVEG

Gerichtsaufträge werden nach dem JVEG vergütet. Die Stundensätze (80–125 EUR) liegen unter den marktüblichen Honoraren für Privatgutachten. Dennoch sind Gerichtsaufträge wirtschaftlich attraktiv, weil sie regelmäßig und planbarer anfallen als Privataufträge. Ein gut vernetzter ö.b.u.v. Sachverständiger kann mit 50–100 Gerichtsgutachten pro Jahr rechnen – je nach Gerichtsbezirk und Sachgebiet.

Privatgutachten: Honorar frei verhandelbar

Bei Privatgutachten (Haftpflichtschäden, Fahrzeugbewertungen, Beweissicherungen) ist das Honorar frei verhandelbar. Als Orientierung dient die BVSK-Honorarbefragung, die regelmäßig die marktüblichen Honorare erhebt. Der Titel „ö.b.u.v." wirkt hier als Vertrauensbonus: Versicherungen akzeptieren Gutachten von ö.b.u.v. Sachverständigen tendenziell schneller, Anwälte empfehlen sie bevorzugt, und Geschädigte vertrauen dem geprüften Titel.

Einkommensperspektive

Das Einkommen eines ö.b.u.v. Kfz-Sachverständigen hängt stark von Region, Auslastung und Geschäftsmodell ab. Realistische Spannen:

  • Einstieg nach Bestellung: 60.000–80.000 EUR/Jahr (Aufbau des Gerichtsauftrags-Portfolios)
  • Etablierter Sachverständiger: 80.000–120.000 EUR/Jahr (Kombination Gericht + Privat)
  • Hochausgelasteter Sachverständiger: 120.000–150.000+ EUR/Jahr (Großstadtregion, starkes Netzwerk, ggf. mit qualifiziertem Mitarbeiter)

Entscheidend ist die Kombination aus Gerichts- und Privatgutachten. Wer ausschließlich Gerichtsgutachten erstattet, verdient durch die JVEG-Sätze weniger als am freien Markt. Die wirtschaftlich erfolgreichsten Sachverständigen nutzen den Titel und die Gerichtspräsenz als Akquise-Kanal für lukrativere Privataufträge.

Für ö.b.u.v. Sachverständige, die ihre Sichtbarkeit im Internet ausbauen möchten, lohnt ein Blick in unseren Leitfaden zur Suchmaschinenoptimierung für Kfz-Gutachter. Auch die gezielte Kundengewinnung über Fachportale und Online-Marketing wird zunehmend wichtiger, um neben den Gerichtsaufträgen auch Privatmandate zu gewinnen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einem Kfz-Gutachter und einem ö.b.u.v. Kfz-Sachverständigen?

Ein „Kfz-Gutachter" ist keine geschützte Bezeichnung – grundsätzlich darf sich jeder so nennen. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger hingegen hat ein anspruchsvolles Prüfungsverfahren bei der IHK durchlaufen, besitzt nachweislich überdurchschnittliche Fachkenntnisse und wurde auf Unparteilichkeit vereidigt. Der Titel ist gesetzlich geschützt nach §36 GewO. Gerichte beauftragen ö.b.u.v. Sachverständige bevorzugt.

Welche Voraussetzungen brauche ich für die öffentliche Bestellung?

Sie benötigen eine technische Qualifikation (Ingenieurstudium, Kfz-Meister oder gleichwertig), mindestens 5–10 Jahre einschlägige Berufserfahrung, erheblich überdurchschnittliche Fachkenntnisse in Ihrem Sachgebiet, persönliche Zuverlässigkeit (einwandfreies Führungszeugnis), geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, eine eigene Betriebsstätte mit Ausstattung, eine Berufshaftpflichtversicherung sowie Kenntnisse im einschlägigen Recht.

Wie lange dauert die öffentliche Bestellung zum Kfz-Sachverständigen?

Vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Vereidigung vergehen in der Regel 6 bis 18 Monate. Die Dauer hängt von der Bearbeitungszeit der IHK, der Terminierung des Fachgesprächs und der Zusammenkunft des Fachausschusses ab. Die eigentliche Vorbereitung – insbesondere das Erstellen der Referenzgutachten und die fachliche Auffrischung – kann zusätzlich mehrere Monate beanspruchen.

Was kostet die öffentliche Bestellung und Vereidigung?

Die reine Bestellungsgebühr der IHK liegt bei 1.500–3.000 EUR. Hinzu kommen Kosten für Vorbereitungskurse (2.000–5.000 EUR), Führungszeugnis und Auskünfte (ca. 50–100 EUR) sowie die laufende Berufshaftpflichtversicherung (800–2.000 EUR/Jahr). Insgesamt sollten Bewerber mit 5.000–10.000 EUR an Verfahrenskosten rechnen, ohne Investitionen in die technische Ausstattung.

Wird ein ö.b.u.v. Sachverständiger von Gerichten bevorzugt?

Ja. Gerichte greifen bei der Bestellung von Sachverständigen in der Regel zuerst auf das Sachverständigenverzeichnis der IHK zurück. Der Gesetzgeber hat in §404 ZPO festgelegt, dass Gerichte „andere Personen" nur dann als Sachverständige auswählen sollen, wenn „besondere Umstände" dies erfordern. In der Praxis bedeutet dies, dass ö.b.u.v. Sachverständige bei Gerichtsaufträgen klar bevorzugt werden.

Kann die öffentliche Bestellung entzogen werden?

Ja, die IHK kann die Bestellung widerrufen. Gründe sind unter anderem grobe fachliche Fehler, Verletzung der Unparteilichkeit, strafrechtliche Verurteilungen, Insolvenz, wiederholte Verweigerung von Gerichtsaufträgen ohne wichtigen Grund oder Nichterfüllung der Fortbildungspflicht. Vor einem Widerruf wird der Sachverständige angehört. Gegen den Widerruf steht der Verwaltungsrechtsweg offen.

Sie sind Kfz-Sachverständiger?

Auf die-kfzgutachter.de finden Unfallgeschädigte gezielt Gutachter in ihrer Region
Über 5.000 Ortsseiten deutschlandweit.

Jetzt als Gutachter eintragen ›

Ab 8,25 €/Monat · Keine Vertragsbindung · Follow-Backlink inklusive

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte.

Weitere Ratgeber-Artikel

Was tun nach einem Autounfall? Die komplette Checkliste
Was tun nach einem Autounfall? Komplette Checkliste: Unfallstelle sichern, Beweise dokumentieren, Polizei rufen, Gutacht...
Wer zahlt den Kfz-Gutachter nach einem Unfall?
Bei unverschuldetem Unfall zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung den Kfz-Gutachter. Erfahren Sie alles zur Koste...
Kfz-Gutachter werden: Voraussetzungen, Ausbildung und Kosten 2026
Alle Wege zum Kfz-Gutachter: IHK-Zertifikat, öffentliche Bestellung, freier Sachverständiger. Voraussetzungen, Ausbildun...
Kfz-Gutachter eintragen