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Kfz-Gutachter und Kfz-Sachverständige
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Öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Gutachter werden

Die Voraussetzungen, um sich öffentlich bestellter und vereidigter KFZ-Sachverständiger nennen zu dürfen, werden nachfolgend ausführlich erklärt. Um lediglich als selbständiger und unabhängiger KFZ-Gutachter ein Sachverständigenbüro zu betreiben, ist es nicht erforderlich, sich von der zuständigen Kammer vereidigen zu lassen. Die Begriffe Sachverständiger und Gutachter sind in Deutschland nicht geschützt. An den gesetzlich geschützten Begriff des öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen sind dagegen Bedingungen geknüpft, die einerseits zu erweiterten Rechten führen, aber auch mit zusätzlichen Pflichten verknüpft sind.

Im Zivilverfahren (§404 Abs. 2 ZPO) sowie in Strafverfahren (§73 Abs. 2 StPO) muss der vom Gericht angerufene Sachverständige bevorzugt öffentlich bestellt und vereidigt sein. In Rechtschutzsachen (§2 Abs. 1e ARB) kann der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt sein. Laut Gesetz sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige dazu verpflichtet, gerichtliche Aufträge auszuführen. Es mag durchaus KFZ-Gutachter geben, die keinen gesteigerten Wert darauf legen, vor Gericht auszusagen. Auch die vom Gericht bestellten Gutachten werden nicht sonderlich gut vergütet, so dass der finanzielle Anreiz nicht gegeben ist. Die Vergütung erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Die Stundensätze liegen hier zwischen 50 Euro und 85 Euro. Ein positiver Anreiz ist dagegen das hohe Ansehen, das im Begriff des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen impliziert ist. Weiterhin ist zu beachten, dass auf einem Gutachter, der vor Gericht mit seinem Gutachten und seiner Aussage möglicherweise maßgeblich in ein Verfahren eingreift, mitunter eine recht hohe Verantwortung liegen kann. Es sind zwei Dinge, in einem Verfahren mitzuwirken oder "nur den Blechschaden eines Kraftfahrzeugs in Euro zu beziffern". Finanziell lukrativer sind in jedem Fall KFZ-Gutachten für private Kunden im Falle eines vom Gegner verursachten Haftpflichtschaden.

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