Der BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.) führt alle zwei Jahre eine Honorarbefragung unter seinen Mitgliedern durch. Das Ergebnis ist keine Gebührenordnung und kein verbindlicher Tarif — sondern eine statistische Erhebung darüber, was Kfz-Sachverständige in Deutschland tatsächlich berechnen.
An der aktuellen Befragung 2024 haben sich rund 94 % der BVSK-Mitglieder beteiligt. Das macht die Ergebnisse repräsentativ für den Markt freiberuflicher Kfz-Sachverständiger.
Die Honorarbefragung gliedert die Ergebnisse in Korridore (Honorarbereiche), die angeben, welcher Anteil der befragten Sachverständigen innerhalb eines bestimmten Honorarrahmens liegt:
In der Rechtsprechung hat sich der HB-V-Korridor als maßgebliche Schätzgrundlage nach § 287 ZPO durchgesetzt. Wer innerhalb dieses Korridors abrechnet, bewegt sich im Bereich des Üblichen und Erforderlichen.
Die BVSK-Honorarbefragung ist keine rechtsverbindliche Gebührenordnung. Anders als beim JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) für gerichtlich bestellte Sachverständige oder beim RVG für Rechtsanwälte gibt es für privatgutachterliche Tätigkeit keine gesetzliche Gebührenregelung. Das Honorar wird frei zwischen Auftraggeber und Sachverständigem vereinbart. Die BVSK-Tabelle dient dabei als Orientierungsrahmen — nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Das Grundhonorar richtet sich nach der Schadenhöhe. Diese wird definiert als Reparaturkosten netto zuzüglich einer eventuellen merkantilen Wertminderung. Im Totalschadenfall (technischer Totalschaden oder wirtschaftlicher Totalschaden) ist der Wiederbeschaffungswert brutto maßgebend.
| Schadenhöhe | Grundhonorar (HB V, bis) |
|---|---|
| 500 EUR | ca. 285 EUR |
| 750 EUR | ca. 320 EUR |
| 1.000 EUR | ca. 374 EUR |
| 1.500 EUR | ca. 430 EUR |
| 2.000 EUR | ca. 475 EUR |
| 2.500 EUR | ca. 515 EUR |
| 3.000 EUR | ca. 555 EUR |
| 5.000 EUR | ca. 680 EUR |
| 7.500 EUR | ca. 800 EUR |
| 10.000 EUR | ca. 905 EUR |
| 15.000 EUR | ca. 1.070 EUR |
| 25.000 EUR | ca. 1.350 EUR |
| 50.000 EUR | ca. 1.850 EUR |
Hinweis: Die Werte sind Richtwerte auf Basis der BVSK-Honorarbefragung 2024 (HB-V-Korridor, obere Grenze, netto). Die exakten Werte finden Sie im offiziellen BVSK-Honorarrechner. Alle Angaben ohne Gewähr.
Inflationsbereinigt sind die Gutachterhonorare seit 2020 in fast allen Schadenklassen leicht gesunken — die oberen Werte des HB-V-Korridors zeigen Rückgänge zwischen 2,75 % und 11,73 %. Das bedeutet: Während die Lebenshaltungskosten steigen, sind die Gutachterhonorare real gefallen. Ein Thema, das der Berufsstand im Auge behalten muss.
Neben dem Grundhonorar fallen regelmäßig Nebenkosten an, die gesondert abgerechnet werden. Auch hier liefert die BVSK-Befragung Orientierungswerte:
In der Summe können die Nebenkosten 100–200 EUR zum Grundhonorar hinzufügen. Bei einem durchschnittlichen Schaden von 3.000 EUR liegt das Gesamthonorar (Grundhonorar + Nebenkosten) damit bei ca. 650–750 EUR netto.
Das Sachverständigenhonorar bei Haftpflichtschäden ist eine Schadensposition, die der Schädiger (bzw. dessen Versicherung) zu erstatten hat. Die Rechtsprechung hat dies in mehreren Grundsatzentscheidungen klargestellt.
In dieser Leitentscheidung stellte der BGH klar: Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den Kosten der Schadensfeststellung und sind nach § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger zu erstatten, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war.
Besonders wichtig: Der BGH stellte fest, dass Sachverständige nicht an das JVEG gebunden sind. Privatgutachterliche Tätigkeit unterliegt keiner gesetzlichen Gebührenordnung. Die Abrechnung nach Schadenhöhe (und nicht nach Zeitaufwand) ist branchenüblich und nicht zu beanstanden.
Der BGH entschied, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, vor der Beauftragung Preisvergleiche anzustellen. Nur wenn die Kosten für den Laien erkennbar deutlich überhöht sind, kann eine Begrenzung der Erstattung gerechtfertigt sein. In der Praxis heißt das: Wer im Rahmen der BVSK-Tabelle abrechnet, ist auf der sicheren Seite.
Der BGH bestätigte, dass die BVSK-Honorarbefragung eine taugliche Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO darstellt. Gerichte dürfen den HB-V-Korridor als Maßstab für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten heranziehen — und zwar sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten.
Die gesetzliche Grundlage ist § 249 BGB. Danach hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dazu gehören auch die Kosten der Schadensfeststellung durch einen Sachverständigen — vorausgesetzt, die Beauftragung war erforderlich (was bei Schäden ab der Bagatellgrenze von ca. 750 EUR regelmäßig bejaht wird).
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Die Theorie ist klar, die Praxis sieht anders aus. Versicherungen kürzen Sachverständigenhonorare regelmäßig und systematisch. Das ist kein Zufall, sondern Strategie: Jede Kürzung, die nicht angefochten wird, ist bares Geld gespart.
Wichtig: Die Forderung auf Erstattung der Gutachterkosten gehört dem Geschädigten, nicht dem Gutachter. Sie als Sachverständiger haben Ihre Rechnung an den Geschädigten gestellt und einen Anspruch auf Bezahlung gegen diesen. Die Versicherung kürzt nicht Ihre Rechnung — sie kürzt die Erstattung an den Geschädigten.
In der Praxis gibt es zwei Wege:
Der Geschädigte beauftragt einen Rechtsanwalt, die volle Erstattung durchzusetzen. Die Anwaltskosten sind ebenfalls erstattungsfähig. Dieser Weg ist der sauberste und führt in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle zum Erfolg — vorausgesetzt, Ihr Honorar bewegt sich im BVSK-Korridor. Hier zeigt sich auch der Wert einer guten Anwalts-Kooperation.
Der Geschädigte tritt seinen Erstattungsanspruch gegen die Versicherung an Sie als Gutachter ab. Damit können Sie die Forderung im eigenen Namen geltend machen — notfalls vor Gericht. Dieses Modell hat Vorteile (der Geschädigte hat keinen Aufwand) und Nachteile (Sie tragen das Prozessrisiko und die Vorleistung).
Unterscheiden Sie dabei:
Viele Gutachter akzeptieren Kürzungen aus Bequemlichkeit oder weil sie den Ärger scheuen. Das ist nachvollziehbar, aber strategisch falsch. Jede akzeptierte Kürzung signalisiert der Versicherung: Bei diesem Gutachter lohnt sich Kürzen. Wer konsequent gegenhält, wird auf Dauer weniger gekürzt.
Die BVSK-Tabelle gibt den Rahmen vor — wie Sie Ihr Honorar konkret gestalten, liegt bei Ihnen.
Orientieren Sie sich am HB-V-Korridor der aktuellen BVSK-Befragung. Wer im mittleren Bereich dieses Korridors abrechnet, hat bei Kürzungsstreitigkeiten die beste Position: eindeutig marktüblich, gerichtlich bestätigt, schwer angreifbar.
Manche Gutachter rechnen bewusst am oberen Rand ab und kalkulieren Kürzungen ein. Das funktioniert, solange Sie den HB-V-Korridor nicht verlassen. Sobald Sie darüber hinausgehen, wird die Durchsetzung schwieriger — auch wenn es nicht automatisch "überhöht" bedeutet.
Legen Sie Ihre Nebenkosten offen in der Auftragsbestätigung dar. Der Geschädigte (und später die Versicherung) sollte vor Auftragserteilung wissen, was auf ihn zukommt. Intransparenz bei den Nebenkosten ist der häufigste Angriffspunkt für Kürzungen.
Lassen Sie sich den Auftrag schriftlich bestätigen — am besten mit einer Kostenvereinbarung, die Folgendes enthält:
Eine saubere Kostenvereinbarung schützt Sie doppelt: gegenüber dem Auftraggeber und gegenüber der Versicherung.
Nein. Die BVSK-Honorarbefragung ist ein Marktüberblick, keine Mitgliederleistung. Jeder Sachverständige darf sich an den Werten orientieren — unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft. Auch das LG Schweinfurt hat Anfang 2026 bestätigt, dass die BVSK-Honorartabelle unabhängig von der Verbandszugehörigkeit als Schätzgrundlage herangezogen werden kann (LG Schweinfurt, Urteil vom Januar 2026).
Das JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) regelt die Vergütung von Sachverständigen, die vom Gericht bestellt werden. Es gilt nicht für Privatgutachten. Die BVSK-Tabelle hingegen bildet die marktüblichen Honorare für privatgutachterliche Tätigkeit ab. Die Sätze im JVEG liegen in der Regel deutlich unter den BVSK-Werten. Der BGH hat klargestellt, dass das JVEG nicht als Maßstab für Privatgutachter herangezogen werden darf (BGH VI ZR 67/06).
Versicherungen (insbesondere die HUK-Coburg) verwenden eigene Honorartabellen, die deutlich unter den BVSK-Werten liegen. Rechtlich sind diese Tabellen unbeachtlich. Der Geschädigte hat seinen Gutachter beauftragt und muss sich nicht an der Honorarvorstellung der gegnerischen Versicherung orientieren. Gerichte weisen Kürzungen auf Basis versicherungseigener Tabellen regelmäßig zurück, sofern das Honorar innerhalb des BVSK-Korridors liegt.
Unterhalb der Bagatellgrenze ist die Beauftragung eines Sachverständigen in der Regel nicht erforderlich — ein Kostenvoranschlag der Werkstatt reicht aus. Das bedeutet nicht, dass Sie den Auftrag ablehnen müssen, aber die Erstattung durch die Versicherung ist unsicher. Klären Sie den Geschädigten vorab auf, dass er die Gutachterkosten möglicherweise selbst tragen muss. Manche Gutachter bieten für Kleinschäden reduzierte Pauschalen an.
Die Befragung wird alle zwei Jahre durchgeführt. Die aktuellste Version ist die Honorarbefragung 2024 (veröffentlicht Anfang 2025). Die nächste Befragung wird voraussichtlich 2026 durchgeführt. Bis dahin gelten die Werte von 2024 als aktueller Orientierungsrahmen.
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