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BVSK-Honorartabelle 2026: Was Kfz-Gutachter berechnen dürfen Praxis-Tipps für Kfz-Sachverständige

BVSK-Honorartabelle 2026: Was Kfz-Gutachter berechnen dürfen

Veröffentlicht am 1. März 2026
Kurz & knapp: Die BVSK-Honorarbefragung ist der wichtigste Orientierungsrahmen für Kfz-Gutachterhonorare in Deutschland. Bei Haftpflichtschäden sind die Kosten vom Schädiger zu erstatten — Versicherungen kürzen trotzdem regelmäßig. Der BGH hat mehrfach bestätigt, dass sich Geschädigte an der BVSK-Tabelle orientieren dürfen.

Was ist die BVSK-Honorartabelle?

Der BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.) führt alle zwei Jahre eine Honorarbefragung unter seinen Mitgliedern durch. Das Ergebnis ist keine Gebührenordnung und kein verbindlicher Tarif — sondern eine statistische Erhebung darüber, was Kfz-Sachverständige in Deutschland tatsächlich berechnen.

An der aktuellen Befragung 2024 haben sich rund 94 % der BVSK-Mitglieder beteiligt. Das macht die Ergebnisse repräsentativ für den Markt freiberuflicher Kfz-Sachverständiger.

Die Korridore HB I bis HB V

Die Honorarbefragung gliedert die Ergebnisse in Korridore (Honorarbereiche), die angeben, welcher Anteil der befragten Sachverständigen innerhalb eines bestimmten Honorarrahmens liegt:

  • HB I: Unterer Bereich — was die günstigsten Gutachter berechnen
  • HB III: Der mittlere Korridor — hier liegen die meisten Sachverständigen
  • HB V: Oberer Bereich — 50–60 % aller Sachverständigen rechnen innerhalb dieses Korridors ab

In der Rechtsprechung hat sich der HB-V-Korridor als maßgebliche Schätzgrundlage nach § 287 ZPO durchgesetzt. Wer innerhalb dieses Korridors abrechnet, bewegt sich im Bereich des Üblichen und Erforderlichen.

Wichtig: Keine Gebührenordnung

Die BVSK-Honorarbefragung ist keine rechtsverbindliche Gebührenordnung. Anders als beim JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) für gerichtlich bestellte Sachverständige oder beim RVG für Rechtsanwälte gibt es für privatgutachterliche Tätigkeit keine gesetzliche Gebührenregelung. Das Honorar wird frei zwischen Auftraggeber und Sachverständigem vereinbart. Die BVSK-Tabelle dient dabei als Orientierungsrahmen — nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Aktuelle Werte der Honorarbefragung 2024

Das Grundhonorar richtet sich nach der Schadenhöhe. Diese wird definiert als Reparaturkosten netto zuzüglich einer eventuellen merkantilen Wertminderung. Im Totalschadenfall (technischer Totalschaden oder wirtschaftlicher Totalschaden) ist der Wiederbeschaffungswert brutto maßgebend.

Grundhonorar nach Schadenhöhe (HB-V-Korridor, netto)

SchadenhöheGrundhonorar (HB V, bis)
500 EURca. 285 EUR
750 EURca. 320 EUR
1.000 EURca. 374 EUR
1.500 EURca. 430 EUR
2.000 EURca. 475 EUR
2.500 EURca. 515 EUR
3.000 EURca. 555 EUR
5.000 EURca. 680 EUR
7.500 EURca. 800 EUR
10.000 EURca. 905 EUR
15.000 EURca. 1.070 EUR
25.000 EURca. 1.350 EUR
50.000 EURca. 1.850 EUR

Hinweis: Die Werte sind Richtwerte auf Basis der BVSK-Honorarbefragung 2024 (HB-V-Korridor, obere Grenze, netto). Die exakten Werte finden Sie im offiziellen BVSK-Honorarrechner. Alle Angaben ohne Gewähr.

Was auffällt

Inflationsbereinigt sind die Gutachterhonorare seit 2020 in fast allen Schadenklassen leicht gesunken — die oberen Werte des HB-V-Korridors zeigen Rückgänge zwischen 2,75 % und 11,73 %. Das bedeutet: Während die Lebenshaltungskosten steigen, sind die Gutachterhonorare real gefallen. Ein Thema, das der Berufsstand im Auge behalten muss.

Nebenkosten: Was dürfen Sie zusätzlich berechnen?

Neben dem Grundhonorar fallen regelmäßig Nebenkosten an, die gesondert abgerechnet werden. Auch hier liefert die BVSK-Befragung Orientierungswerte:

  • Fahrtkosten: Üblicherweise 0,70–1,10 EUR/km (je nach Region) oder pauschal
  • Fotokosten: Erster Fotosatz ca. 2,00–2,50 EUR/Bild, zweiter Fotosatz ca. 0,50–1,50 EUR/Bild
  • Schreibkosten/Seitenpauschale: ca. 2,50–4,00 EUR/Seite (Originale), Kopien ca. 0,50–1,50 EUR/Seite
  • Porto/Versand: Tatsächliche Kosten oder Pauschale (ca. 5–15 EUR)
  • Restwertermittlung: ca. 10–30 EUR (über Restwertbörsen)
  • EDV-Pauschale/Schreibgebühren: Je nach Region und Kanzlei ca. 15–30 EUR

In der Summe können die Nebenkosten 100–200 EUR zum Grundhonorar hinzufügen. Bei einem durchschnittlichen Schaden von 3.000 EUR liegt das Gesamthonorar (Grundhonorar + Nebenkosten) damit bei ca. 650–750 EUR netto.

Rechtlicher Rahmen: BGH-Urteile und Gesetze

Das Sachverständigenhonorar bei Haftpflichtschäden ist eine Schadensposition, die der Schädiger (bzw. dessen Versicherung) zu erstatten hat. Die Rechtsprechung hat dies in mehreren Grundsatzentscheidungen klargestellt.

BGH, 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06: Gutachterkosten als Schadensposition

In dieser Leitentscheidung stellte der BGH klar: Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den Kosten der Schadensfeststellung und sind nach § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger zu erstatten, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war.

Besonders wichtig: Der BGH stellte fest, dass Sachverständige nicht an das JVEG gebunden sind. Privatgutachterliche Tätigkeit unterliegt keiner gesetzlichen Gebührenordnung. Die Abrechnung nach Schadenhöhe (und nicht nach Zeitaufwand) ist branchenüblich und nicht zu beanstanden.

BGH, 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13: Erkennbarkeit der Überhöhung

Der BGH entschied, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, vor der Beauftragung Preisvergleiche anzustellen. Nur wenn die Kosten für den Laien erkennbar deutlich überhöht sind, kann eine Begrenzung der Erstattung gerechtfertigt sein. In der Praxis heißt das: Wer im Rahmen der BVSK-Tabelle abrechnet, ist auf der sicheren Seite.

BGH, 29.10.2019, Az. VI ZR 104/19: BVSK als Schätzgrundlage

Der BGH bestätigte, dass die BVSK-Honorarbefragung eine taugliche Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO darstellt. Gerichte dürfen den HB-V-Korridor als Maßstab für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten heranziehen — und zwar sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten.

§ 249 BGB: Der Schadensersatzanspruch

Die gesetzliche Grundlage ist § 249 BGB. Danach hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dazu gehören auch die Kosten der Schadensfeststellung durch einen Sachverständigen — vorausgesetzt, die Beauftragung war erforderlich (was bei Schäden ab der Bagatellgrenze von ca. 750 EUR regelmäßig bejaht wird).

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Wenn die Versicherung kürzt

Die Theorie ist klar, die Praxis sieht anders aus. Versicherungen kürzen Sachverständigenhonorare regelmäßig und systematisch. Das ist kein Zufall, sondern Strategie: Jede Kürzung, die nicht angefochten wird, ist bares Geld gespart.

Typische Kürzungsgründe

  • "Zu viele Fotos": Die Versicherung streicht Fotokosten mit der Begründung, 15 Fotos hätten gereicht statt 30. In der Praxis brauchen Sie so viele Fotos, wie für die vollständige Dokumentation nötig sind — nicht mehr, aber auch nicht weniger.
  • "Fahrtkosten überhöht": Die Versicherung setzt eigene Kilometersätze an, die unter dem BVSK-Korridor liegen.
  • "Grundhonorar zu hoch": Die Versicherung verweist auf eigene Honorartabellen (z.B. HUK-Honorartabelle) und kürzt auf deren Werte.
  • "Schreibkosten/Porto/EDV zu hoch": Pauschalkürzungen bei den Nebenkosten.
  • "Restwertermittlung nicht erforderlich": Die Versicherung bestreitet, dass eine Restwertermittlung über Börsen nötig war.

Wie reagieren?

Wichtig: Die Forderung auf Erstattung der Gutachterkosten gehört dem Geschädigten, nicht dem Gutachter. Sie als Sachverständiger haben Ihre Rechnung an den Geschädigten gestellt und einen Anspruch auf Bezahlung gegen diesen. Die Versicherung kürzt nicht Ihre Rechnung — sie kürzt die Erstattung an den Geschädigten.

In der Praxis gibt es zwei Wege:

Weg 1: Der Geschädigte klagt (mit Anwalt)

Der Geschädigte beauftragt einen Rechtsanwalt, die volle Erstattung durchzusetzen. Die Anwaltskosten sind ebenfalls erstattungsfähig. Dieser Weg ist der sauberste und führt in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle zum Erfolg — vorausgesetzt, Ihr Honorar bewegt sich im BVSK-Korridor. Hier zeigt sich auch der Wert einer guten Anwalts-Kooperation.

Weg 2: Abtretung (§ 398 BGB)

Der Geschädigte tritt seinen Erstattungsanspruch gegen die Versicherung an Sie als Gutachter ab. Damit können Sie die Forderung im eigenen Namen geltend machen — notfalls vor Gericht. Dieses Modell hat Vorteile (der Geschädigte hat keinen Aufwand) und Nachteile (Sie tragen das Prozessrisiko und die Vorleistung).

Unterscheiden Sie dabei:

  • Abtretung erfüllungshalber: Der Geschädigte bleibt zahlungspflichtig, falls die Abtretung nicht zum Erfolg führt. Sie haben also einen Rückgriff.
  • Abtretung an Erfüllungs statt: Mit der Abtretung ist die Schuld des Geschädigten getilgt — Sie tragen das volle Risiko. Vorsicht: Prüfen Sie genau, ob sich das lohnt.

Praxistipp: Nicht klein beigeben

Viele Gutachter akzeptieren Kürzungen aus Bequemlichkeit oder weil sie den Ärger scheuen. Das ist nachvollziehbar, aber strategisch falsch. Jede akzeptierte Kürzung signalisiert der Versicherung: Bei diesem Gutachter lohnt sich Kürzen. Wer konsequent gegenhält, wird auf Dauer weniger gekürzt.

Honorargestaltung in der Praxis

Die BVSK-Tabelle gibt den Rahmen vor — wie Sie Ihr Honorar konkret gestalten, liegt bei Ihnen.

Grundhonorar festsetzen

Orientieren Sie sich am HB-V-Korridor der aktuellen BVSK-Befragung. Wer im mittleren Bereich dieses Korridors abrechnet, hat bei Kürzungsstreitigkeiten die beste Position: eindeutig marktüblich, gerichtlich bestätigt, schwer angreifbar.

Manche Gutachter rechnen bewusst am oberen Rand ab und kalkulieren Kürzungen ein. Das funktioniert, solange Sie den HB-V-Korridor nicht verlassen. Sobald Sie darüber hinausgehen, wird die Durchsetzung schwieriger — auch wenn es nicht automatisch "überhöht" bedeutet.

Nebenkosten transparent kommunizieren

Legen Sie Ihre Nebenkosten offen in der Auftragsbestätigung dar. Der Geschädigte (und später die Versicherung) sollte vor Auftragserteilung wissen, was auf ihn zukommt. Intransparenz bei den Nebenkosten ist der häufigste Angriffspunkt für Kürzungen.

Auftragsbestätigung / Kostenvereinbarung

Lassen Sie sich den Auftrag schriftlich bestätigen — am besten mit einer Kostenvereinbarung, die Folgendes enthält:

  • Voraussichtliches Grundhonorar (unter Verweis auf die BVSK-Honorarbefragung und die Schadenhöhe)
  • Auflistung der Nebenkosten mit jeweiligen Sätzen
  • Hinweis, dass die Kosten bei Haftpflichtschäden von der gegnerischen Versicherung zu erstatten sind
  • Optional: Abtretungserklärung als Anlage

Eine saubere Kostenvereinbarung schützt Sie doppelt: gegenüber dem Auftraggeber und gegenüber der Versicherung.

Häufige Fragen

Muss ich BVSK-Mitglied sein, um nach der BVSK-Tabelle abzurechnen?

Nein. Die BVSK-Honorarbefragung ist ein Marktüberblick, keine Mitgliederleistung. Jeder Sachverständige darf sich an den Werten orientieren — unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft. Auch das LG Schweinfurt hat Anfang 2026 bestätigt, dass die BVSK-Honorartabelle unabhängig von der Verbandszugehörigkeit als Schätzgrundlage herangezogen werden kann (LG Schweinfurt, Urteil vom Januar 2026).

Was ist der Unterschied zwischen BVSK-Tabelle und JVEG?

Das JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) regelt die Vergütung von Sachverständigen, die vom Gericht bestellt werden. Es gilt nicht für Privatgutachten. Die BVSK-Tabelle hingegen bildet die marktüblichen Honorare für privatgutachterliche Tätigkeit ab. Die Sätze im JVEG liegen in der Regel deutlich unter den BVSK-Werten. Der BGH hat klargestellt, dass das JVEG nicht als Maßstab für Privatgutachter herangezogen werden darf (BGH VI ZR 67/06).

Darf die Versicherung auf ihre eigene Honorartabelle verweisen?

Versicherungen (insbesondere die HUK-Coburg) verwenden eigene Honorartabellen, die deutlich unter den BVSK-Werten liegen. Rechtlich sind diese Tabellen unbeachtlich. Der Geschädigte hat seinen Gutachter beauftragt und muss sich nicht an der Honorarvorstellung der gegnerischen Versicherung orientieren. Gerichte weisen Kürzungen auf Basis versicherungseigener Tabellen regelmäßig zurück, sofern das Honorar innerhalb des BVSK-Korridors liegt.

Wie gehe ich mit Bagatellschäden unter 750 EUR um?

Unterhalb der Bagatellgrenze ist die Beauftragung eines Sachverständigen in der Regel nicht erforderlich — ein Kostenvoranschlag der Werkstatt reicht aus. Das bedeutet nicht, dass Sie den Auftrag ablehnen müssen, aber die Erstattung durch die Versicherung ist unsicher. Klären Sie den Geschädigten vorab auf, dass er die Gutachterkosten möglicherweise selbst tragen muss. Manche Gutachter bieten für Kleinschäden reduzierte Pauschalen an.

Wie oft wird die BVSK-Honorarbefragung aktualisiert?

Die Befragung wird alle zwei Jahre durchgeführt. Die aktuellste Version ist die Honorarbefragung 2024 (veröffentlicht Anfang 2025). Die nächste Befragung wird voraussichtlich 2026 durchgeführt. Bis dahin gelten die Werte von 2024 als aktueller Orientierungsrahmen.

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